Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2004 vom 1. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 24. November 2004 - 2 BvR 2236/04 -
Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich:
Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen
an Spanien einstweilen ausgesetzt
Zu Gunsten des Beschwerdeführers (Bf), der auf Grund eines Europäischen
Haftbefehls an Spanien ausgeliefert werden soll, hat der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen. Die
Übergabe des Bf an die spanischen Behörden wird bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde (Vb), längstens für die Dauer von sechs
Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Sachverhalt:
Der Bf ist deutscher und syrischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht
ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts Madrid. Danach wird dem Bf
die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus
vorgeworfen. Seit dem 15. Oktober 2004 befindet er sich in
Auslieferungshaft. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg
erklärte mit Beschluss vom 23. November 2004 die Auslieferung für
zulässig, die Justizbehörde bewilligte am 24. November 2004 die
Auslieferung. Mit seiner gegen die Entscheidung des OLG erhobenen Vb,
die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
ist, rügt der Bf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 2 GG sowie aus Art. 103 Abs. 2 GG.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die
angegriffene Entscheidung und damit mittelbar das ihr zu Grunde liegende
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 gegen die
verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG
gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaats verstößt.
Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Vb später aber als begründet, so entstünden dem Bf
durch die Übergabe an die spanischen Justizbehörden erhebliche und
möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der
Übergabe des Bf wiegt dem gegenüber weniger schwer. Es ist nicht
erkennbar, dass das Königreich Spanien oder die Bundesrepublik
Deutschland durch die Verzögerung der Auslieferung unwiederbringliche
Rechtsnachteile erlitten.
Beschluss vom 24. November 2004 – 2 BvR 2236/04 –
Karlsruhe, den 1. Dezember 2004
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