Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 108/2004 vom 1. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 -
Zur Aushändigung eines schriftlichen Untersuchungsberichts
an schwerhörige Patientin
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer
Beschwerdeführerin (Bf), die sich im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes vor dem Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) erfolglos
um die Aushändigung eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis ihrer
ärztlichen Untersuchung bemüht hatte, stattgegeben. Die angegriffenen
Beschlüsse verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen. Damit hat sich
der weiter gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
erledigt.
Zum Sachverhalt:
Die 88-jährige Bf leidet unter anderem an einer erheblichen Sehschwäche,
Schwerhörigkeit und einer Erkrankung des Herz- Kreislauf- Systems. Bei
einer von ihrem Hausarzt veranlassten augenärztlichen Untersuchung
konnte sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit die Äußerungen des Arztes zur
Diagnose nicht verstehen. Die bei den Untersuchungen anwesende,
ebenfalls schwerhörige Tochter der Bf nahm nur Bruchstücke der
Äußerungen wahr. Trotz wiederholter Nachfrage gab der behandelnde Arzt
der Bf zu dem genauen Befund keine Auskunft. Intensive Bemühungen der Bf
um Aushändigung eines schriftlichen Untersuchungsberichts blieben
erfolglos. Ihr gegen den Arzt gerichteter Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hatte sowohl vor dem AG als auch dem LG keinen
Erfolg. Mit ihrer gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb
rügt die Bf unter anderem die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs.
1 GG).
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Sowohl das AG als auch das LG haben das Rechtsschutzziel der Bf nur
unzureichend erfasst; ihre Erwägungen zur Rechtslage sind nicht mehr
vertretbar.
Das LG hat das Begehren der Bf verkannt. Es ging ihr nicht darum, die
Aufzeichnungen des Arztes einzusehen, sondern darum, erstmals vom Arzt
die Diagnose zu erfahren. Aus dem Behandlungsvertrag hat der Arzt die
Pflicht, den Patienten über den Befund und die weitere Prognose zu
unterrichten. Dies folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht und der
personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der
Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen. Üblicherweise
reicht es aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose
mündlich erläutert. Dies war aufgrund der Schwerhörigkeit der Bf und
ihrer Tochter nicht bzw. nur erschwert möglich. In diesem besonderen
Fall gehört es zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes,
die Ergebnisse der Untersuchung dem Patienten schriftlich zugänglich zu
machen.
Auch in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit einer Regelung im
Eilverfahren haben die Gerichte das Begehren der Bf nur unzureichend
gewürdigt. Sie haben der Gesundheit der Bf nicht genügend Bedeutung
beigemessen und sich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt, ob es
der Bf – wie es das AG annimmt – tatsächlich zumutbar ist, einen
weiteren Arzt aufzusuchen, um eine Diagnose zu erhalten. Dagegen
sprechen ihr hohes Alter und ihre weiteren Erkrankungen. Relevant ist
auch das Vorbringen der Bf, dass für eine erneute Netzhautuntersuchung
die Verabreichung pupillenweitender Tropfen erforderlich sei. Dies könne
angesichts ihrer Herz- Kreislauf- Erkrankung zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen. Darüber hinaus steht der Umstand, dass die Bf
eine akut notwendige Versorgung nicht geltend gemacht hat, der
Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung nicht entgegen. Denn die Bf
will gerade darüber aufgeklärt werden, ob die Gefahr eines
gesundheitlichen Schadens besteht, falls sie sich nicht einer weiteren
ärztlichen Behandlung unterzieht. Schließlich haben die Gerichte
Hinweise darauf, dass bei der Bf eine fortschreitende und
behandlungsbedürftige Augenerkrankung vorliegen könnte, bei der
Beurteilung der Dringlichkeit nicht berücksichtigt.
Beschluss vom 18. November 2004 – 1 BvR 2315/04 –
Karlsruhe, den 2. Dezember 2004
|