Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 111/2004 vom 10. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97 -
Regelung über die Nichtgewährung von Kindergeld in den
Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine
Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig
§ 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 war mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines konkreten
Normenkontrollverfahrens. Die Ausgangsverfahren vor dem
Landessozialgericht bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die
verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat. Ersetzt er
die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine
Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 31.
Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.
Rechtlicher Hintergrund:
Bis zum Ende des Jahres 1989 wurde Kindergeld gleichermaßen an im Inland
lebende deutsche und ausländische Familien gezahlt. Seit 1990 wurde der
Kindergeldanspruch für Ausländer von einer einjährigen Wartefrist und
einer günstigen Aufenthaltsprognose abhängig gemacht. Durch das 1. SKWPG
wurde § 1 BKGG neu gefasst. Nach Absatz 3 dieser Regelung hatte ein
Ausländer nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Diese
Vorschrift galt vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 und ist
Gegenstand des Vorlageverfahrens. Durch das Jahressteuergesetz 1996
wurde das Kindergeldrecht grundlegend erneuert. Zudem hat der
Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen an
den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen: Mit dem
Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 wurden
Sonderregelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von
Familien eingefügt.
Sachverhalt:
Die drei Kläger der Ausgangsverfahren waren im streitbefangenen Zeitraum
(1994 und 1995) Ausländer. Sie hatten Aufenthaltsbefugnisse, aber keine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. In den Jahren 1994
bzw. 1995 bezogen sie zu ihrem Einkommen ergänzende Sozialhilfe und
mussten keine Einkommensteuer zahlen. Auf Grund der Neuregelung von § 1
Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG hoben die Kindergeldbehörden die
zu Gunsten der Kläger ergangenen Kindergeldbewilligungen auf. Damit
erhielten die Kläger ab Januar 1994 kein Kindergeld mehr. Ihre Klagen
zum Sozialgericht blieben erfolglos. Das Landessozialgericht hat die
Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
zur Entscheidung vorgelegt, ob die der Versagung des Kindergeldes zu
Grunde liegende Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG
wurden Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung
schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit einer
Aufenthaltserlaubnis oder -genehmigung. Zwar wurde die
Ungleichbehandlung dadurch gemildert, dass durch das Gesetz zur
Familienförderung von 1999 rückwirkend die Kinderfreibeträge erhöht
wurden. Trotz dieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene
Eltern aber dann schlechter gestellt, wenn der Kindergeldbezug günstiger
war als der Freibetrag, insbesondere wenn kein zu versteuerndes
Einkommen vorhanden war. Soweit parallel zur steuerrechtlichen Regelung
auch Regelungen über erhöhte Kindergeldnachzahlungen eingeführt wurden,
erhielten ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis hierdurch keinen Ausgleich für ihre Einbuße. Denn
Nachzahlungen waren nur für die Fälle vorgesehen, in denen dem Grunde
nach bereits ein Kindergeldanspruch bestand.
Bei ausschließlichem Sozialhilfebezug änderte sich durch die Neuregelung
des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG das Familieneinkommen im Ergebnis nicht, da
das Kindergeld auch schon vor 1994 nicht an die Eltern, sondern an den
Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde.
Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen
einerseits so niedrig war, dass sie nicht von den Kinderfreibeträgen
profitierten, andererseits aber doch so hoch, das sie nicht
ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten.
2. Die Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt.
a) Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich
Begünstigen ist der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen)
verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie. Diese
besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der
hier Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen. Bei Eltern
unterhalb dieser Einkommensgruppe erfolgte der Ausgleich durch
Sozialhilfe und zwar unabhängig vom Grad der Verfestigung des
Aufenthaltsstatus. Dem gegenüber wurde bei Familien, die nicht von den
steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten,
gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben
mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht
berücksichtigt. Gewichtige Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.
b) Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 BKGG war,
Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten
sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, war die Regelung
ungeeignet, das Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber eröffnet die
Möglichkeit, die Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder zu einer Aufenthaltsberechtigung werden zu
lassen. Insofern stellt die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe
zum Daueraufenthalt dar. Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich
deshalb nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des
Aufenthalts und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der
Gewährung von Kindergeld.
Zudem wurden von der Regelung gerade solche Personen betroffen, die eher
auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Denn die Regelung
benachteiligte im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt
integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten,
nicht betroffen waren.
c) Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des Regelungszwecks,
vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize für Ausländer abzubauen.
Dass die Frage des Kindergeldes für die hier betroffene Gruppe Einfluss
auf das Zuwanderungsverhalten hatte, ist weder belegt noch
nachvollziehbar.
Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97 –
Karlsruhe, den 10. Dezember 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 111/2004 vom 10. Dezember 2004:
§ 1 BKGG hatte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995
folgenden Wortlaut:
Anspruchsberechtigte
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf
Kindergeld für seine Kinder und die ihnen durch § 2 Abs. 1
Gleichgestellten,
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. ...
(2) ...
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn
er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer,
der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden
Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist,
keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch
nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt
für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer
ausübt.
|