Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 112/2004 vom 14. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 -
Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren
für die Arbeitsverhältnisse von Piloten
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines 1942 geborenen Piloten, der sich
gegen eine tarifvertragliche Altersgrenzenregelung wandte, ist von der
2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) war als Pilot beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fand eine tarifvertragliche Regelung Anwendung, nach
der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der
Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Im arbeitsgerichtlichen
Verfahren wandte sich der Bf in allen Instanzen erfolglos gegen die
tarifliche Altersgrenzenregelung. Mit seiner Vb rügt er die Verletzung
der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Art. 12 Abs. 1 GG ist
durch die tarifliche Altersgrenzenregelung für Piloten nicht verletzt.
Die Altersgrenze dient einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut,
nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen,
die bei einem Versagen des Piloten auf Grund von Ausfallerscheinungen
gefährdet sein könnten. Die Tätigkeit eines Piloten stellt hohe
Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es
entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer wird. Der Schutz von
Leben und Gesundheit stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufsfreiheit
rechtfertigen kann.
Solche Altersgrenzenregelungen genügen auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie sind zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
Piloten geeignet und erforderlich. Die Tarifvertragsparteien sind nicht
darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 60.
Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit
vorzusehen. Vielmehr können sie auf der Grundlage von Erfahrungswerten
eine generalisierende Regelung erlassen.
Beschluss vom 25. November 2004 – 1 BvR 2459/04 –
Karlsruhe, den 14. Dezember 2004
|