Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 114/2004 vom 21. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1249/04 -
Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) des wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen die
Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs wandte, ist
von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht
zur Entscheidung angenommen worden.
Sachverhalt:
Der Bf wurde wegen der Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes
vom Landgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Beginn
der Hauptverhandlung hatte das Landgericht festgestellt, dass frühere
Aussagen des Bf, die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, wegen
des Einsatzes einer verbotenen Vernehmungsmethode nicht verwertbar
seien. Die Verurteilung stützte sich maßgeblich auf ein Geständnis, das
der Bf erst in der Hauptverhandlung abgelegt hatte. Die gegen das Urteil
eingelegte Revision des Bf blieb ohne Erfolg. Mit seiner gegen die
gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb rügt der Bf die Verletzung
seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Misshandlungsverbots
(Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Vb ist unzulässig.
Die vom Bf angegriffenen Entscheidungen beurteilen die im
Ermittlungsverfahren angewandten Vernehmungsmethoden als unzulässig und
nehmen insoweit ein Verwertungsverbot an. Der Bf dagegen geht von einem
Verfahrenshindernis für das Strafverfahren aus.
Eine Vb ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ist. Eine Verletzung von
Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen, wenn das von den
Fachgerichten angenommene Beweisverwertungsverbot den Verfahrensverstoß
der Ermittlungsbehörde bereits vollständig ausgeglichen hätte. Bei
dieser Sachlage muss ein Bf darlegen, warum die Annahme eines
Verwertungsverbots (das hier seine Grundlage in § 136 a Abs. 3
Strafprozessordnung findet) ausnahmsweise nicht ausreicht, um die
frühere Rechtsverletzung zu kompensieren.
Diesen Anforderungen wird die Vb nicht gerecht. Der Bf begründet nicht
genügend, warum der hier vorliegende Verfahrensverstoß
verfassungsrechtlich nicht nur ein Verwertungsverbot, sondern zwingend
ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen musste. Die Vb erschöpft sich
in der Wiedergabe des außerhalb der Hauptverhandlung begangenen
Verfahrensverstoßes, ohne darzulegen, weshalb gerade die von ihm
angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die auf diesen Verfahrensverstoß
reagieren, Grundrechte des Bf verletzen.
Beschluss vom 14. Dezember 2004 – 2 BvR 1249/04 –
Karlsruhe, den 21. Dezember 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 114/2004 vom 21. Dezember 2004:
Zur Erläuterung:
Ein Beweisverwertungsverbot führt dazu, dass bestimmte Beweisergebnisse
nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und
Urteilsfindung gemacht werden dürfen.
Ein Verfahrenshindernis schließt dagegen eine Bestrafung des Angeklagten
durch das Gericht aus. Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das
Verfahren einzustellen.
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