Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/2004 vom 22. Dezember 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005
(„Solidarfonds Abfallrückführung“)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. Januar
2005 die Verfassungsbeschwerden von 13 Abfallexporteuren, die sich gegen
den „Solidarfonds Abfallrückführung“ wenden (vergleiche Pressemitteilung
Nr. 109/2004 vom 7. Dezember 2004).
- 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95 -
Rechtlicher Hintergrund:
Mit dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle grenzüberschreitender
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989
hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für die
Rückführung von Abfällen zu sorgen, deren Verbringung ins Ausland
gescheitert ist, insbesondere bei illegalen Verbringungen, und die durch
die Rückführung entstehenden Kosten zu tragen. Zur Umsetzung dieser
Regelungen erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften die
Abfallverbringungsverordnung vom 6. Februar 1993.
Am 30. September 1994 verabschiedete der Bundesgesetzgeber das
Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen. Art. 1 des
Ausführungsgesetzes enthält das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Zur Deckung der durch die Abfallrückführung entstandenen Kosten wurde in
§ 8 AbfVerbrG der „Solidarfonds Abfallrückführung“ errichtet. Dieser in
der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt organisierte Fonds
trägt die dem jeweiligen Bundesland durch illegale Verbringungen
entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von 75 Mio. DM. Der Solidarfonds
wird durch so genannte Mitgliedsbeiträge der notifizierenden Personen
gespeist, wobei die Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen aus dem
Solidarfonds und zur Deckung der Verwaltungskosten des Solidarfonds an
die Anstalt zu leisten sind. „Notifizierende Personen“ sind nach der
Begriffsbestimmung des Art. 2 der EG-Abfallverbringungsordnung nicht nur
die exportierenden Unternehmen, die die Verbringung oder Ausfuhr der
Behörde tatsächlich angezeigt (notifiziert) haben, sondern auch
diejenigen, die zur Anzeige (Notifizierung) verpflichtet sind, nämlich
Abfallerzeuger, Abfallentsorger und Abfallbesitzer jeweils mit
Verbringungsabsicht.
Vortrag der Beschwerdeführer (Bf):
Die Bf rügen unter anderem eine Verletzung ihrer allgemeinen
Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie. Sie sehen in
den Mitgliedsbeiträgen „Solidarfonds Abfallrückführung“ eine unzulässige
Sonderabgabe. In der Rückführung illegaler Abfallexporte liege keine der
Entsorgungsbranche obliegende besondere Aufgabe, sondern eine dem Staat
zuzurechnende Gemeinlast, die aus Steuermitteln finanziert werden müsse.
Da der Fonds einzig und allein der finanziellen Entlastung der
öffentlichen Hände diene, fehle es auch an einer Sachnähe zu dem mit der
Beitragserhebung verfolgten Zweck. Allein der Umstand, dass die
Verhinderung und Rückführung illegaler Abfallexporte sachlich in der
Nähe der Abfallexportwirtschaft liege, könne keine Gruppenverantwortung
der Abfallexportwirtschaft für diese Sachaufgabe begründen.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2003,
Aktenzeichen C 389/00:
Am 27. Februar 2003 hat der EuGH in einem parallel von der Europäischen
Kommission betriebenen Verfahren festgestellt, dass die Bundesrepublik
Deutschland mit dem Erlass des Abfallverbringungsgesetzes gegen ihre
Verpflichtungen aus Art. 23 EG und Art. 25 EG verstoßen habe. Denn die
Abgabe entfalte die gleiche Wirkung wie eine Ausfuhrzollabgabe. Eine
Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung
liege nicht vor.
Karlsruhe, den 22. Dezember 2004
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