Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/2004 vom 29. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95 -
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über
eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer in Deutschland lebenden türkischen
Staatsbürgerin, die sich im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die
Ablehnung der Gewährung von Erziehungsgeld gewandt hatte, war
erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
entschieden, dass § 1 Abs. 1 a Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BErzGG 1993) mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar ist. Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, Ausländer
mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld
auszuschließen. Im Rahmen einer Neuregelung kann der Gesetzgeber jedoch
die Gewährung des Erziehungsgeldes an den Nachweis der Berechtigung zur
Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit knüpfen.
Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1.
Januar 2006, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 26.
Juni 1993 geltende Recht anzuwenden.
Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung hat der Gesetzgeber auch
die Nachfolgeregelungen von § 1 Abs. 1 a BErzGG 1993 auf ihre
Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Rechtlicher Hintergrund:
Das Erziehungsgeld wurde durch das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6.
Dezember 1985 eingeführt. Durch die Gewährung von Erziehungsgeld soll
Eltern die Möglichkeit gegeben werden, ganz oder teilweise auf eine
Erwerbstätigkeit zu verzichten und sich der Erziehung ihrer Kinder in
der ersten Lebensphase verstärkt zu widmen. In dem hier maßgeblichen
Zeitraum (1993 bis 1995) betrug das Erziehungsgeld 600 DM pro Monat. Das
Erziehungsgeld wurde unabhängig von der Staatsangehörigkeit des
Antragstellers gewährt. Voraussetzung war, dass der Anspruchsteller
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In
den Jahren 1989 und 1990 wurde das BErzGG dahingehend geändert, dass ein
Ausländer nur dann einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wenn er im
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 wurde in § 1 BErzGG der
Absatz 1 a eingefügt. Danach hatte ein Ausländer nur dann einen Anspruch
auf Erziehungsgeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis war. Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen schloss der
Gesetzgeber vom Erziehungsgeldbezug aus. Mit dieser Regelung, die ab dem
27. Juni 1993 galt, sollte der Anspruch auf Ausländer begrenzt werden,
von denen zu erwarten war, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben
werden. § 1 Abs. 1 a BErzGG 1993 galt bis zum 31. Dezember 2000. Danach
hat der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten wieder weiter gefasst.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) reiste als türkische Staatsbürgerin mit
ihrem Ehemann nach Deutschland ein. Sie erhielt eine befristete
Aufenthaltserlaubnis, die nach einer Änderung des Ausländerrechts als
Aufenthaltsbefugnis fort galt. Bei Ausländern mit einem solchen
Aufenthaltstitel war von der Durchsetzung der Ausreisepflicht auf Dauer
abzusehen. Am 5. Juli 1993 wurde der Sohn der Bf geboren. Der Antrag der
Bf auf Gewährung von Erziehungsgeld wurde abgelehnt. Ihre Klage vor den
Sozialgerichten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Vb rügt die Bf eine
Verletzung des Lebensrechts ihres Kindes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und
des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 1 Abs. 1 a BErzGG 1993 erhielten Ausländer mit
Aufenthaltsbefugnis kein Erziehungsgeld, unabhängig davon, wie
verfestigt ihr Aufenthalt in Deutschland im Einzelfall war. Damit wurden
sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Diese
Ungleichbehandlung war nicht gerechtfertigt.
1. Soweit es (legitimes) Ziel von § 1 Abs. 1 a BErzGG 1993 war,
Erziehungsgeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen erwartet
werden konnte, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, war die
Regelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen. Denn die Art des
Aufenthaltstitels allein eignet sich nicht als Grundlage einer Prognose
über die Dauer des Aufenthalts und damit auch nicht als
Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Erziehungsgeld (siehe zur
entsprechenden Regelung im Kindergeldrecht Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 und Pressemitteilung Nr.
111/2004 vom 10. Dezember 2004).
2. Auch der Zweck des Erziehungsgeldes, die Wahlfreiheit zwischen
Kindererziehung und Berufstätigkeit zu sichern, rechtfertigt nicht die
Anknüpfung an den Aufenthaltstitel des Antragstellers. Zwar verstößt es
nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber Ausländer vom
Kindergeldbezug ausschließt, die aus Rechtsgründen ohnehin einer
Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürfen. Es bestand aber kein
Zusammenhang zwischen der Art des Aufenthaltstitels und der Erlaubnis zu
arbeiten. Denn nach dem Ausländergesetz konnte jede Form der
Aufenthaltsgenehmigung mit einer Auflage versehen werden, nach der eine
Erwerbstätigkeit in Deutschland untersagt war. Andererseits konnten nach
dem im fraglichen Zeitraum geltenden Arbeitserlaubnisrecht auch die
Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sein.
3. Die weiteren mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgten Zwecke
(Entscheidung gegen eine Abtreibung, staatliche Anerkennung der
Erziehungsleistung, Regeneration der Mutter) kommen bei Ausländern mit
Aufenthaltsbefugnis nicht weniger zur Geltung als bei Deutschen und
Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.
4. Die Benachteiligung war auch nicht als verfassungsrechtlich zulässige
Typisierung gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf
der Gesetzgeber typisieren und generalisieren, wenn die damit
verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären. Angesichts eines Betrages von bis zu
14.400 DM pro Kind war der mit der Versagung des Erziehungsgeldes
verbundene Nachteil durchaus von Gewicht. Auf der anderen Seite
entlastete die Regelung die Verwaltung nur in geringem Umfang. Bei einer
Anknüpfung des Erziehungsgeldes an die Arbeitserlaubnis hätten die
Behörden feststellen müssen, ob der Antragsteller über eine solche
verfügt. Diese Prüfung wäre nicht aufwändiger gewesen als die Prüfung
der Art des Aufenthaltstitels.
Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvR 2515/95 –
Karlsruhe, den 29. Dezember 2004
|