Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 118/2004 vom 30. Dezember 2004
Dazu Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 BvR 2219/01 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten
einer an einen Strafgefangenen adressierten
Informationsbroschüre zum Strafvollzug
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Hochschullehrers und Leiters
des Strafvollzugsarchivs einer Universität, der sich gegen das Anhalten
einer an einen Strafgefangenen gerichteten Informationsbroschüre zum
Strafvollzug wandte, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts den ablehnenden Beschluss des Landgerichts
(LG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das
Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des LG verletzt den
Beschwerdeführer (Bf) in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Sachverhalt:
Auf die Bitte eines Strafgefangenen hin adressierte der Bf an diesen ein
Exemplar der Broschüre „Positiv in Haft“. Die 128 Seiten umfassende
Broschüre wird von der Deutschen Aidshilfe e.V. herausgegeben. Sie
enthält neben einem medizinischen Teil auch einen Teil zu rechtlichen
Fragen des Strafvollzugs, der als praktische Hilfestellung für Gefangene
konzipiert ist und unter anderem „Musteranträge“ enthält. Der Bf ist im
Impressum der Informationsschrift nicht aufgeführt. Die Einleitung zum
rechtlichen Teil der Broschüre enthält jedoch den ausdrücklichen
Hinweis, dass die nachfolgenden Informationen aus der Arbeit des
Strafvollzugsarchivs der Universität hervorgegangen seien.
Die Justizvollzugsanstalt hielt die Broschüre an und leitete sie nicht
an den Strafgefangenen weiter, da die Broschüre Informationen enthalte,
die die Gefangenen zu einem vollzugsablehnenden Verhalten und zu einer
missbräuchlichen Handhabung des Beschwerderechts veranlassen könnten.
Der gegen das Anhalten der Broschüre gerichtete Antrag des Bf blieb vor
dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Mit seiner Vb rügt der Bf eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verbreitung der in der Broschüre abgedruckten Informationen fällt
sachlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Der Bf ist auch
selbst in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit betroffen. Dem steht
nicht entgegen, dass er im Impressum der Broschüre nicht aufgeführt ist.
Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Äußerung und Verbreitung von
Meinungen auf der einen, die Informationsfreiheit auf der anderen Seite.
Dies sind einander ergänzende Elemente eines Kommunikationsprozesses.
Übersendet jemand einem anderen zu dessen Information und
Meinungsbildung einen gedruckten Text, so hängt der
kommunikationsrechtliche Schutz nicht davon ab, dass es sich um einen
vom Übersender verfassten, herausgegebenen oder auf andere Weise
mitverantworteten Text handelt. Der Bf hat die Broschüre einem
Strafgefangenen auf dessen gezielte Bitte um Information hin übersandt.
Damit erfolgte die Übersendung in einem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Kommunikationszusammenhang. Der Bf hat als Leiter der Einrichtung, aus
deren Arbeit der rechtliche Teil der Broschüre hervorgegangen ist, auch
nicht nur in der Rolle eines interesselosen Vermittlers und damit nicht
außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts trägt der Bedeutung von Art. 5 Abs.
1 GG für die Auslegung und Anwendung des Strafvollzugsgesetzes
(StVollzG) nicht hinreichend Rechnung. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG
darf einem Gefangenen der Besitz von Büchern und anderen Gegenständen
zur Fortbildung verwehrt werden, wenn anderenfalls das Ziel des Vollzugs
oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Wird ein
Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch vertretbarer
Weise in einer Broschüre über seine Rechte informiert, so begründet dies
keine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Um verbotene
Rechtsberatung handelt es sich im vorliegenden Fall unstreitig nicht.
Information, die den Gefangenen über seine Rechte belehrt, stellt auch
nicht schon aus diesem Grund – etwa weil sie die Einlegung von
Rechtsbehelfen durch Gefangene wahrscheinlicher machen und damit für die
Anstalt Arbeitsaufwand erzeugen kann – eine Gefahr im Rechtssinne dar.
Das LG hat seine Beurteilung der angehaltenen Broschüre als gefährlich
vor allem auf die darin enthaltenen Informationen zur rechtlichen
Behandlung der Flucht gestützt. Diese könne bei den Gefangenen den
Eindruck erwecken, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Diese
Schlussfolgerung des LG findet im Text der Broschüre keine Stütze. In
der Broschüre wird lediglich die herrschende Auffassung zur
Sanktionierbarkeit von Flucht in Zweifel gezogen. Dies schließt nicht
die Bewertung des fraglichen Verhaltens als richtig ein.
Im Übrigen hat sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinander
gesetzt, ob der von ihm angenommenen Gefahr nicht durch mildere Mittel –
etwa durch Schwärzen oder durch Entfernung der beanstandeten Passage aus
der umfangreichen Broschüre – hätte begegnet werden können.
Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 BvR 2219/01 –
Karlsruhe, den 30. Dezember 2004
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