Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/2005 vom 18. Januar 2005
Dazu Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2 BvR 890/00 und 2 BvR 235/01 –
Zum Transferrubel-Abrechnungsverkehr der
ehemaligen DDR mit ihren Handelspartnern
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) eines 1990 in der ehemaligen DDR
gegründeten Außenhandelsunternehmens sind von der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen
worden. Die Beschwerdeführerin (Bf) hatte sich gegen die Ablehnung ihrer
Anträge auf Konvertierung von Guthaben gewandt, die aus Exporten im
Rahmen des Transferrubel-Abrechnungsverkehrs der ehemaligen DDR mit
ihren Handelspartnern stammten.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Der Transferrubel (XTR) war im Handel unter den Ländern des ehemaligen
Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), zu denen auch die DDR
gehörte, als künstliche Verrechnungseinheit verwendet worden. Die RGW-
Mitgliedstaaten hatten Umfang und Struktur ihrer jeweiligen Im- und
Exporte vertraglich festgelegt, wobei sich der in Transferrubeln
gerechnete Wert der gehandelten Güter annähernd auszugleichen hatte. In
der DDR wurde der Außenhandel u. a. von etwa 50 Außenhandelsbetrieben,
die dem DDR-Ministerium für Außenhandel unterstanden, abgewickelt.
Nach Einführung der D-Mark in der DDR zum 1. Juli 1990 wurde der
Transferrubel-Verrechnungsverkehr der DDR mit den früheren Ostblock-
Partnerstaaten noch bis zum 31. März 1991 fortgeführt. Aufgrund der
wirtschaftlichen Entwicklung entstand vor allem im zweiten Halbjahr 1990
auf Seiten der DDR ein erheblicher Exportüberschuss. Die Transferrubel-
Guthaben beliefen sich auf rd. 11,8 Milliarden XTR. Diese wurden vom
Bund mit einem Kurs von 2,34 DM pro Transferrubel umgerechnet und an die
Exporteure ausgezahlt. Im Jahr 1991 begann die Bundesregierung, mit den
Regierungen der betroffenen RGW-Mitgliedstaaten über die Bewertung der
Transferrubel-Guthaben in eine D-Mark-Verbindlichkeit sowie eine
Rückzahlungsregelung zu verhandeln. Am 29. Juni 1994 wurde mit Polen ein
Regierungsabkommen geschlossen, das eine Rückzahlung von 127,8 Mio. €
vorsieht.
Die Bf schloss mit einem Abnehmer in Polen (2 BvR 890/00) und – nach dem
Vortrag der Bf – auch mit einem Abnehmer in der ehemaligen Sowjetunion
(2 BvR 235/01) Verträge über die Lieferung von Lederschuhen. Das
Bundesamt für Wirtschaft lehnte die Anträge der Bf auf Konvertierung von
Transferrubel-Guthaben der Bf in D-Mark ab. Die hiergegen gerichteten
verwaltungsgerichtlichen Klagen blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.
Mit ihren Vb rügt die Bf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14,
Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Vb-Verfahren 2 BvR 235/01 ist mangels hinreichenden Sachvortrags
unzulässig.
Das Vb-Verfahren 2 BvR 890/00 ist unbegründet.
1. In dem Abschluss des Regierungsabkommens vom 29. Juni 1994 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Polen über die Abwicklung des
deutschen Transferrubel-Guthabens liegt kein Eingriff in das
Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Bf.
Die RGW-Mitgliedstaaten hatten sich im Transferrubel-Abkommen
verpflichtet, beim jährlichen Abschluss der das Abkommen
konkretisierenden Handelsprotokolle den Ausgleich der Zahlungseingänge
und -ausgänge bezogen auf das Kalenderjahr zu gewährleisten. Zur
Erfüllung dieser Pflicht haben sich die Bundesrepublik Deutschland und
Polen geeinigt, ihre aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren
stammenden Salden im Vergleichswege auszugleichen. Es handelt sich
hierbei um ein Rechtsgeschäft zwischen Staaten auf völkerrechtlicher
Ebene.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bf
hingegen unterscheidet sich hiervon. Zivilrechtlich betrachtet hat der
bundesdeutsche Fiskus den deutschen Außenhandelsunternehmen ein
(bedingtes) Schuldversprechen gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen
die von ihnen erwirtschafteten Transferrubel-Guthaben an sie
auszukehren. Diese Schuldversprechen wurden abgegeben, obwohl eine der
Grundlagen des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens – die Parität von
Einfuhren und Ausfuhren – nicht mehr bestand. Der Bund geht weiterhin
von einer prinzipiellen Leistungspflicht zur Konvertierung aus.
Gegenüber der Bf wurde die Zustimmung zur Konvertierung nur deshalb
verweigert, weil die Voraussetzungen für eine Konvertierung nicht
erfüllt sind. Die Bf ist durch den Abschluss des Regierungsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen folglich nicht
enteignet worden, da sich ihre Forderung nicht gegen Polen, sondern
gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
2. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht
verletzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Bf durch die
Verwaltung willkürlich aus dem Kreis der Außenhandelsunternehmen
herausgegriffen worden ist oder dass ihr willkürlich die Konvertierung
ihrer Transferrubel-Guthaben versagt wurde.
Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2 BvR 890/00 und 2 BvR 235/01 –
Karlsruhe, den 18. Januar 2005
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