Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2005 vom 25. Januar 2005
Neuer Termin in Sachen "Solidarfonds Abfallrückführung"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in den
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den durch das
Abfallverbringungsgesetz geschaffenen „Solidarfonds Abfallrückführung“
am
Donnerstag, 17. März 2005
um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des BVerfG,
Schloßbezirk 3, Karlsruhe
eine mündliche Verhandlung durchführen.
Informationen zum Hintergrund der Verfahren entnehmen Sie bitte der
Pressemitteilung Nr. 115/2004 vom 22. Dezember 2004.
– 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95 –
Organisatorische Hinweise für Medienvertreter:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum Montag,
14. März 2005, 12.00 Uhr, zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder
9101-382). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs
vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen,
können nicht mehr berücksichtigt werden.
Sofern mehr Akkreditierungsgesuche eingehen als Plätze auf der Empore
zur Verfügung stehen, müssen sich die betroffenen Medienvertreter nach
Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den ersten Stock
(Presseraum) begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal
ist nicht gestattet.
2. Foto- und Fernsehaufnahmen
Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG (s.
Anlage) sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und Tonaufnahmen
im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluß der Feststellung der
Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.
Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) mit jeweils drei
Kameras sowie sechs Fotografen (vier Agentur-fotografen, zwei freie
Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen/Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, die Aufnahmen
Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender,
der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann
nicht Pool-Mitglied werden.
Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und
Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem
Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und
Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen
stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.
Der hiesigen Pressestelle sind die Pool-Mitglieder für die
Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Montag, 14. März
2005, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur
fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
3. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.
In der Mittagspause bzw. nach Schluß der mündlichen Verhandlung sind
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von
15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der
Empfangsraum (1. OG) oder das Foyer (Erdgeschoß) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 25. Januar 2005
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 7/2005 vom 25. Januar 2005
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von
Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und
zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie
die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen
und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose
Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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