Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 8/2005 vom 26. Januar 2005
Dazu Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –
Regelung zum Studiengebührenverbot und zur
Bildung verfasster Studierendenschaften mangels
Gesetzgebungsrechts des Bundes nichtig
Art. 1 Nr. 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz
der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster
Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, ist nichtig. Dem
Bundesgesetzgeber fehlt das Gesetzgebungsrecht. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute (26. Januar 2005)
verkündetem Urteil.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Regelungen zur Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung
verfasster Studierendenschaften fallen dem Gegenstand nach in die
Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a
GG). Der Bund hat aber nur dann das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 75
Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
Studiengebühren (Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG)
1. Unter dem Aspekt gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine
bundesgesetzliche Regelung über die Erhebung von Studiengebühren nicht
erforderlich.
Das Ziel, möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung den Zugang zum
Hochschulstudium zu eröffnen, erfordert eine bundeseinheitliche Regelung
nicht. Auf die bildungspolitische Einschätzung der Erhebung allgemeiner
Studiengebühren kommt es für das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht an.
Ein Bundesgesetz wäre erst dann zulässig, wenn sich abzeichnete, dass
die Erhebung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu einer mit dem
Rechtsgut Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren
Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führt. Dafür bestehen jedoch
zurzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Wahl des Studienorts
und der Hochschule ist eine Vielzahl von Faktoren von Bedeutung. Soweit
finanzielle Erwägungen bei dieser Wahl überhaupt eine Rolle spielen,
sind Studiengebühren in der bislang diskutierten Größenordnung im
Vergleich zu den Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung. Vor
allem aber ist anzunehmen, dass die Länder bei Einführung von
Studiengebühren in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der
verfassungsrechtlich begründeten Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die
Wahrung gleicher Bildungschancen bedachter Regelung den Belangen
einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen
werden.
Auch der Aspekt, dass Unterschiede in der Erhebung von Studiengebühren
zwischen den Ländern erhebliche Wanderungsbewegungen der Studierenden
auslösen würden und es dadurch zu Kapazitätsengpässen und
Qualitätsverlusten der studiengebührenfreien Hochschulen kommen könnte,
rechtfertigt eine bundeseinheitliche Regelung nicht. Es ist schon nicht
ausreichend belegt, dass Studierende den Studienort maßgeblich unter dem
Aspekt möglicher Studiengebühren wählen. Selbst wenn man von
Wanderungsbewegungen ausginge, hat ein Land daraus resultierende
Nachteile grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen.
Voraussetzung einer bundesgesetzlichen Regelung ist insoweit, dass
vorhersehbare Einbußen in den Lebensverhältnissen von den betroffenen
Ländern durch eigenständige Maßnahmen entweder gar nicht oder nur durch
mit anderen Ländern abgestimmte Regelungen bewältigt werden können. Dies
lässt sich nicht feststellen.
2. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch nicht zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Das Ziel, möglichst viele Befähigte an das Studium heranzuführen und
ihnen einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu ermöglichen,
liegt zwar im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass unterschiedliche Landesregelungen über die Erhebung
von Studiengebühren dieses Ziel in erheblicher Weise beeinträchtigen
könnten. Denn die Länder sind bundesrechtlich verpflichtet, den
Hochschulunterricht auf geeignete Weise jedermann gleichermaßen
entsprechend seinen Befähigungen zugänglich zu machen. Darüber hinaus
bietet die Möglichkeit, allgemeine Studiengebühren einzuführen und
auszugestalten, den Ländern die Chance, die Qualität der Hochschulen und
eine wertbewusste Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu fördern und auf
diese Weise auch Ziele der Gesamtwirtschaft zu verfolgen.
3. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesgesetzliche Regelung
ebenfalls nicht erforderlich. Unterschiedliches Landesrecht in Bezug auf
Studiengebühren beeinträchtigt nicht unmittelbar die Rechtssicherheit im
Bundesstaat.
Verfasste Studierendenschaften (Art. 1 Nr. 4 6. HRGÄndG)
Das Ziel, die Voraussetzungen für eine bundesweite Vertretung der
Studierenden als Ansprechpartner der Bundesregierung in
hochschulpolitischen Fragen zu schaffen, rechtfertigt eine
bundesgesetzliche Regelung nicht. Denn es kann nicht angenommen werden,
dass Bundesregierung und Bundesgesetzgeber ohne eine bundesweit
institutionalisierte Interessenvertretung der Studierenden Gefahr
liefen, Problemlagen und Sachgegebenheiten nicht angemessen zu erfassen
und zu bewältigen. Die Nichtigkeit der Regelung über die Pflicht zur
Bildung von Studierendenschaften erfasst auch die mit ihr untrennbar
verbundene Bestimmung über deren Aufgaben und Verfassung.
Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –
Karlsruhe, den 26. Januar 2005
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 8/2005 vom 26. Januar 2005:
Hinweis:
Weitere Sachinformationen finden Sie in der Pressemitteilung
Nr. 90/2004 vom 29. September 2004.
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