Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2005 vom 28. Januar 2005
Tage der offenen Tür
Verhandlungen des Ersten Senats am 15. und 16. März 2005
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tage der offenen Tür verhandelt
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am
Dienstag, 15. März 2005,
und Mittwoch, 16. März 2005,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
folgende Verfahren:
1. Dienstag, 15. März 2005, 10.00 Uhr:
Unterhalt für pflegebedürftige Mutter
- 1 BvR 1508/96 -
Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin (Bf) lebte in den
letzten vier Jahren vor ihrem Tod (1995) in einem Alten- und
Pflegeheim. Da die Einkünfte der Mutter zur Begleichung der
Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt Bochum als
örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von
insgesamt ca. 123.000,-- DM.
Die 1939 geborene Bf war seit ihrem 15. Lebensjahr berufstätig. Sie
hatte bis zum Zeitpunkt ihrer betriebsbedingten Kündigung im Herbst 1996
aus ihrer Halbtagstätigkeit zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.100,--
DM monatlich erzielt. Der Ehemann der Bf, von dem sie seit 1994 ge-
trennt lebt, ist technischer Angestellter und seit 1995 Rentner. Die
kinderlosen Eheleute sind Eigentümer zu je ½ eines mit einem Vier-
Familienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier Wohnungen bewohnt die
Bf, die drei übrigen Wohnungen sind vermietet. Der Grundstücksanteil der
Bf hat abzüglich der Belastungen einen Verkehrswert von 245.000,-- DM.
Die monatlichen Belastungen für das Grundstück übersteigen die
Nettoeinnahmen.
Die Stadt Bochum verklagte die Bf aus übergeleitetem Recht auf Zahlung
von Elternunterhalt. Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolglos. Mit
letztinstanzlichem Urteil stellte das Landgericht Duisburg eine
Zahlungspflicht der Bf in Höhe von 123.306,88 DM fest. Zugleich
verurteilte es die Bf, das Angebot der Stadt Bochum anzunehmen, wonach
der vorgenannte Betrag als zinsloses Darlehen gewährt wird, das drei
Monate nach dem Tod der Bf zur Rückzahlung fällig ist. Zudem wurde die
Bf verurteilt, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von
123.000,-- DM auf ihrem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück zu
bestellen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) rügt die Bf einen Verstoß gegen die
allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegen die Eigentumsgarantie. Die ihr
auferlegte Unterhaltsverpflichtung und Beleihung ihres
Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld überschreite ihre eigene
Leistungsfähigkeit. Durch die Verurteilung sei ihr eigener
Altersunterhalt gefährdet. Denn das Grundstück sei zum Zwecke der
Altersabsicherung erworben worden. Außerdem habe mangels Leistungsfähig-
keit für sie eine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter
nicht bestanden. Die Begründung einer Unterhaltsverpflichtung durch
darlehensweise Gewährung von Unterhalt sei nicht möglich.
2. Mittwoch, 16. März 2005, 10.00 Uhr:
Telefonüberwachung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
(§ 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Änderung
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003) - 1 BvR 668/04 -
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Nds. SOG) wurde in der Vergangenheit mehrfach novelliert. Dabei wurden
die Aufgabenfelder der Polizei erheblich ausgeweitet. Den neuen Aufgaben
war gemeinsam, dass die polizeiliche Tätigkeit nunmehr bereits im
Vorfeld von Gefahren und Straftaten einsetzen konnte, ohne dass eine
Verdichtung des Sachverhalts zu einer konkreten Gefahr bzw. einem
Anfangsverdacht gegeben sein musste. Ende 2003 wurde die hier
angegriffene Bestimmung des § 33 a eingefügt. Absatz 1 Nr. 2 und 3
dieser Vorschrift lauten wie folgt:
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
1. ...
2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder
die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht
möglich erscheint sowie
3. über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten
Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur
Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
Absatz 3 sieht für die Datenerhebung die Anordnung durch den Richter
vor. Die Überwachung ist nicht nur auf die Telekommunikationsinhalte
gerichtet, sondern bezieht gemäß § 33 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nds. SOG auch
die Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die Standortkennung einer
aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung ein. Damit werden auch
Informationen darüber zugänglich, wer mit wem wann wie lange
telefoniert, welche SMS Verbindung gewählt oder welche Verbindung im
Internet benutzt hat. Nach § 30 Abs. 4 Nds. SOG ist die betroffene
Person über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Maßnahme möglich ist. § 30 Abs. 5 Nds. SOG benennt
Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
§ 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds. SOG. Die Norm verletze sein
Fernmeldegeheimnis. Seine Telefongespräche könnten heimlich abgehört und
aufgezeichnet werden, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn
der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausginge.
Auch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt. Ferner
verletze die Regelung die Rechtsweggarantie. Da die Überwachung zu
keiner Zeit mitgeteilt werde und sie auch nicht bemerkt werden könne,
sei es unmöglich, während oder nach der Überwachung deren gerichtliche
Kontrolle herbeizuführen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771,
76006 Karlsruhe, zu Händen Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer für Rückfragen anzugeben.
Karlsruhe, den 28. Januar 2005
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