Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 13/2005 vom 10. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2790/04 –
Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG
in Sachen Görgülü erfolglos
Die Widersprüche des Amtsvormundes, der Pflegeeltern und der
Verfahrenspflegerin des Kindes gegen die vom Bundesverfassungsgericht am
28. Dezember 2004 erlassene einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht des
Kindesvaters (vergleiche Pressemitteilung Nr. 117/2004 vom 29. Dezember
2004) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
verworfen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Widersprüche sind unzulässig. Die Antragsteller sind nicht zur
Einlegung eines Widerspruchs befugt, da sie nicht Beteiligte des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind.
Es besteht auch kein Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen
zu ändern. Die vorgelegten psychologischen Bewertungen beziehen sich im
Kern auf die Frage der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie.
Demgegenüber hat die angegriffene einstweilige Anordnung lediglich das
Umgangsrecht des Kindesvaters zum Gegenstand. Die im Gutachten erwähnte
Präsenz eines Fernsehteams anlässlich eines für April 2004 geplanten
Umgangstermins gibt allerdings Anlass, auf die Verpflichtung aller
Beteiligten hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Kindeswohl
gefährden könnte.
Beschluss vom 1. Februar 2005 –1 BvR 2790/04 –
Karlsruhe, den 10. Februar 2005
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