Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 14/2005 vom 10. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 983/04 –
Zur Fortdauer der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines seit über 23 Jahren aufgrund
strafgerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebrachten Beschwerdeführers (Bf) gegen seine weitere Unterbringung
war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Fortdauerbeschlüsse des
Landgerichts (LG) und Oberlandesgerichts (OLG) auf, da sie den Bf in
seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzen. Die
Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der damals 28 jährige Bf befindet sich – von einer kürzeren
Unterbrechung abgesehen – seit 1980, und damit sei über 23 Jahren, im
Maßregelvollzug. Anlasstaten waren ein Verstoß gegen das Waffengesetz,
Diebstahl und Bedrohung, die der Bf. im Zustand der Schuldunfähigkeit
begangen hatte. Er war wegen Sachbeschädigungs- und Eigentumsdelikten,
nicht aber wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Auch wenn sich der
Krankheitszustand des Bf seit den Jahren 2001/2002 verbesserte, hoben
die behandelnden Ärzte 2003 hervor, dass der Bf nach wie vor an
paranoiden Wahnvorstellungen leide, fremdaggressiv sei und immer wieder
die Medikation verweigere.
Auf der Grundlage einer anstaltsärztlichen Stellungnahme beschloss das
LG die weitere Unterbringung des Bf. Das OLG bestätigte die
Entscheidung. Die hiergegen gerichtete Vb hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Je länger die Unterbringung dauert, umso strenger sind die Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Zudem ist es
unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen. Insbesondere bei
länger andauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, bei der
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung einen besonders
erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Der Bf hat nunmehr fast die Hälfte seines Lebens im Maßregelvollzug
verbracht. Die außerordentlich lange Dauer der Unterbringung
überschreitet die Strafrahmen der von ihm begangenen Taten, die Anlass
für die Unterbringung waren, bei weitem. Die Vorstrafen des Bf betrafen
nur Bagatelldelikte. In Anbetracht dieser Umstände hätte das LG, um
seiner Aufklärungspflicht zu genügen, ein zeitnahes, auswärtiges
Prognosegutachten eines forensischen Experten einholen müssen. Die
Stellungnahme der behandelnden Ärzte kann ein solches nicht ersetzen,
zumal sie nicht auf einer eigenständigen Exploration des Bf beruhte.
Diese vermittelte lediglich einen allgemeinen Eindruck von der
Verfassung des Bf aus medizinisch-psychiatrischer Sicht. Aussagen über
die Gefahr weiterer Taten des Bf finden sich darin nicht in der
erforderlichen Ausführlichkeit.
Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 983/04 –
Karlsruhe, den 10. Februar 2005
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