Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2005 vom 15. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 2185/04 –
Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung
zur Erhebung von Gewerbesteuer abgelehnt
Die Beschwerdeführerin (Bf), eine Gemeinde, wendet sich gegen die
gesetzliche Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben. Ihr Antrag, die
Regelung vorläufig auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Durch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes wurde die erstmals für das
Erhebungsjahr 2004 geltende Pflicht der Gemeinden eingeführt, die
Gewerbesteuer nach einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu erheben. Zuvor
konnten die Gemeinden, da eine Untergrenze des Hebesatzes nicht geregelt
war, durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der
Steuererhebung absehen. Diese Möglichkeit nahmen im Erhebungsjahr 2003
vier Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wahr, darunter die Bf.
Mit dem Verzicht auf die Gewerbesteuer wollte die Bf einen Anreiz zur
Ansiedlung von Gewerbebetrieben schaffen. In der Folge siedelten sich
mehr als 30 Unternehmen an. Dies führte im Jahr 2004 zu Mehreinnahmen
der Bf von 150.000 Euro.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb), die mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht die Bf geltend, die
Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben, verletze ihre kommunale
Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Ausgang der Vb ist offen. Die Frage, ob sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auch auf die
Anordnung einer Untergrenze des Hebesatzes und damit auf den Zwang zur
Erhebung der Gewerbesteuer erstreckt, ist nicht geklärt und bedarf
näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere wird zu prüfen
sein, ob das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3
GG) die Befugnis umfasst, ohne gesetzliche Vorgaben allein entscheiden
zu können, ob Gewerbesteuern überhaupt erhoben werden sollen.
Die ohnehin strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erhöhen sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt
werden soll; in diesen Fällen darf das Bundesverfassungsgericht von
seiner Befugnis nur mit noch größerer Zurückhaltung Gebrauch machen. Die
bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene Folgenabwägung
führt hier zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung:
Bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung (und späterem Erfolg der
Vb) würde die Pflicht, Gewerbesteuer zu erheben, zunächst bis zur
Hauptsachentscheidung weiter gelten. Gewerbebetriebe könnten sich
veranlasst sehen, ihr Gewerbe an attraktivere Standorte zu verlagern.
Dadurch könnte den betroffenen Gemeinden ein bleibender Schaden
entstehen, wenn die Gewerbebetriebe nicht später wieder zurückkehren.
Darüber hinaus müssten Gemeinden, die bislang auf die Erhebung der
Gewerbesteuer verzichtet haben, mit der Steuererhebung beginnen. Der
dafür erforderliche Einsatz von Verwaltungskraft würde schon nach kurzer
Zeit wieder entbehrlich, wenn nach einer Nichtigerklärung des Gesetzes
künftig wiederum keine Steuer zu erheben wäre. Diese Nachteile könnten
aber auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
ausgeglichen werden. Insbesondere die betroffenen Unternehmer könnten
ihre Planungsentscheidungen nicht an der Erwartung ausrichten, die
Steuer werde nicht zu zahlen sein. Denn diese Sicherheit kann erst eine
die Nichtigkeit der angegriffenen Regelung aussprechende
Hauptsacheentscheidung herbeiführen.
Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung (und späterer Erfolglosigkeit
der Vb) könnte Gewerbesteuer zunächst nicht erhoben werden. Bund und
Länder müssten auf kurzfristig eintretende Einnahmeverbesserungen in
Form einer höheren Gewerbesteuerumlage verzichten. Darin läge ein
aktueller und spürbarer Nachteil für deren Haushalte. Zudem würde das
Anliegen des Gesetzgebers, das Ausweichen von Steuerpflichtigen in
Gemeinden mit niedriger oder ganz fehlender Gewerbesteuer zu verhindern,
durch einen Aufschub der Anwendung des Gesetzes jedenfalls vorübergehend
entwertet.
Die mit der Ablehnung der einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile
überwiegen die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen
Nachteile nicht so deutlich, dass sie den Eingriff in vom Parlament
gesetztes Recht unabdingbar erscheinen lassen.
Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 2185/04 –
Karlsruhe, den 15. Februar 2005
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