Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 16/2005 vom 16. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 14. Frebruar 2005 – 2 BvL 1/05 –
Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der
5 v.H.-Sperrklausel erneut unzulässig
Bereits zum zweiten Mal hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine
Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur
wahlrechtlichen Privilegierung von Parteien der dänischen Minderheit für
unzulässig erklärt.
Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund:
Seit 1955 sieht das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein
für Parteien der dänischen Minderheit eine Befreiung von der 5 v.H.-
Sperrklausel vor. Bis zur Einführung des Zweistimmenwahlrechts im
Oktober 1997 hatte jeder Wähler nur eine Stimme, die sowohl für die
Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den
Landeslisten gezählt wurde. Da der als Partei der dänischen Minderheit
auftretende Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nur in den Wahlkreisen
Schleswig und Pinneberg-Nord Direktkandidaten aufstellte, konnte er nur
in diesen Landesteilen Stimmen erringen. Bei der Landtagswahl vom 27.
Februar 2000, die auf der Grundlage des geänderten Wahlrechts
durchgeführt wurde, konnte der SSW über die Zweitstimme nun auch in den
holsteinischen Wahlkreisen gewählt werden, in denen die Partei keine
Direktkandidaten aufgestellt hatte.
Im Rahmen eines Wahlprüfungsbeschwerde-Verfahrens hat das Schleswig-
Holsteinische OVG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift, die die Parteien der
dänischen Minderheit von der 5 v.H.-Sperrklausel ausnimmt,
verfassungsgemäß ist. Die erste Vorlage hatte das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2004 für
unzulässig erklärt. Auch die neuerliche Vorlage erweist sich als
unzulässig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das vorlegende Gericht setzt sich nicht hinreichend mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des
Spielraums auseinander, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des
Wahlsystems zukommt.
Nach Ansicht des OVG kann dem SSW die Stellung als Minderheitspartei nur
hinsichtlich des Landesteils Schleswig sowie dem Wahlkreis Pinneberg-
Nord zuerkannt werden. Außerhalb dieser Regionen sei die Privilegierung
nicht gerechtfertigt, da dort eine dänische Minderheit nicht vorhanden
sei.
Dazu heißt es in den Gründen der Entscheidung:
Nach der Landesverfassung von Schleswig-Holstein ist der Landtag das vom
Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Als
Volksvertretung repräsentiert er das Landesvolk und wählt die
Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten; korrespondierend dazu
vertreten die Abgeordneten das ganze Volk. Von Wesen und Funktion des
Landtages ist dieser daher stets auf das gesamte Gebiet des Landes
Schleswig-Holstein hin ausgerichtet. Dies gilt auch in Ansehung der -
möglicherweise räumlich beschränkten - besonderen Interessen einer
nationalen Minderheit. Denn die Rechtfertigung einer wahlrechtlichen
Sonderregelung ergibt sich auch insoweit gerade aus dem Anliegen, der
nationalen Minderheit zur Vertretung ihrer spezifischen Belange die
Tribüne des Parlaments zu eröffnen. Wenn damit einer Partei, jedenfalls
in einem Teilbereich des Wahlgebiets, Funktion und Status einer
anerkannten Minderheitspartei zukommt, so muss sich diese Eigenschaft
zwangsläufig im gesamten Wahlgebiet auswirken.
Darüber hinaus würde die Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel
ausschließlich im Landesteil Schleswig eine Änderung des Wahlsystems
bedeuten. Denn es müssten die Stimmen, die für den SSW in Schleswig
abgegeben werden, von den im übrigen Land erzielten Stimmen
unterschieden werden. Für den SSW fände damit im Ergebnis nicht mehr
eine Wahl nach Landeslisten, sondern eine nach Landesteillisten statt.
Schließlich verkennt das OVG, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist zu
prüfen, ob der Gesetzgeber für die Gestaltung des Wahlsystems eine
zweckmäßige oder rechtspolitisch vorzugswürdige Lösung gefunden hat. Die
verfassungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, die Einhaltung
der verfassungsrechtlichen Grundsätze zu überwachen. Ob aber eine
Verhältniswahl nach Landeslisten, nach Landesteil-, nach Bezirks- oder
nach Kreislisten erfolgt, obliegt der Entscheidung des Wahlgesetzgebers.
Eine auf den SSW beschränkte verfassungsrechtliche Pflicht zur
Aufstellung von Landesteillisten ist nicht ersichtlich.
Beschluss vom 14. Februar 2005 – 2 BvL 1/05 –
Karlsruhe, den 16. Februar 2005
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