Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 17/2005 vom 18. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1975/03 –
Geldwäsche durch Strafverteidiger
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Rechtsanwalts, der sich gegen die
Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche
wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob den Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts (AG) und die bestätigende Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts (LG) auf und wies die Sache an das AG zurück.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer (Bf) und zwei
weitere Rechtsanwälte ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass die
Beschuldigten als Strafverteidiger ihres zwischenzeitlich wegen
Zuhälterei und Menschenhandels verurteilten Mandanten über dessen
Schwester Honorare in Höhe von 16.507,-- € erhalten haben. Dabei hätten
sie gewusst, dass das Geld aus den von ihrem Mandanten begangenen
Straftaten stammt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG einen
Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume der Beschuldigten. Das LG
verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bf.
Die Verfassungsbeschwerde des Bf hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Beschlüsse des AG und LG verletzten den Bf in seinen
Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
sowie Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit).
Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss
verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger
macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen
seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die
Herkunft des Geldes sicher kennt (vgl. die Entscheidung des Zweiten
Senats vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a.; dazu Pressemitteilung Nr.
36/2004). Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers
vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei müssen die
Fachgerichte der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des
Strafverteidigers angemessen Rechnung tragen.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
Das LG ging - entgegen der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung
– davon aus, dass Leichtfertigkeit für die Erfüllung der inneren
Tatseite der Geldwäsche durch den Strafverteidiger ausreiche. Das AG hat
die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit des Bf nicht hinreichend
beachtet. Denn es hat keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme
dargelegt, dass der Bf zum Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis
von der Herkunft des Geldes hatte. Allein aus der Tatsache, dass die
Schwester des Vortäters an die Verteidiger ein Honorar gezahlt hat,
lässt sich dies nicht ableiten.
Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1975/03 –
Karlsruhe, den 18. Februar 2005
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