Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 18/2005 vom 22. Februar 2005
Dazu Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
Durchsuchung von Redaktionsräumen
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Zeitschriftenverlages war
erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die – im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Störung der Totenruhe –
gerichtlich angeordnete Durchsuchung seiner Redaktionsräume gewandt. Die
1. Kammer des Ersten Senats hob die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts (LG) auf, da sie die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem
Grundrecht der Pressefreiheit verletzen. Die Sache wurde an das LG
zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Ein Journalist der Bf organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung
"Körperwelten" ein nächtliches Fotoshooting, bei dem sechs plastinierte
Leichen an verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts
aufgestellt und fotografiert wurden. Die Bf veröffentlichte einen
Artikel mit Darstellung der Fotos in ihrer Zeitschrift. Die
Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung der
Totenruhe ein und beantragte neben Durchsuchungsbeschlüssen gegen
Mitarbeiter der Bf auch die Durchsuchung der Redaktionsräume der Bf. Die
Durchsuchung von Unterlagen und Datenträgern sollte Aufschluss darüber
geben, wer die Entscheidung über die Anfertigung der Fotografien
getroffen hatte bzw. in die Entscheidung eingebunden war.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag ab. Das LG hob diese Entscheidung
auf und erließ den Durchsuchungsbeschluss. Zur Begründung führte es u.
a. aus, dass die Durchsuchungen verhältnismäßig seien, da sie nicht zum
Tatvorwurf außer Verhältnis stünden. In dem von der Bf beantragten
Verfahren der nachträglichen Anhörung bestätigte das LG den
Durchsuchungsbeschluss. Die Vb gegen die Durchsuchungsanordnung
hinsichtlich der Redaktionsräume hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt wegen der damit verbundenen
Störung der Redaktionstätigkeit und der Möglichkeit einer
einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.
Im Rahmen der durch die allgemeinen Gesetze gezogenen Grenzen, zu denen
auch die Vorschriften der Strafprozessordnung gehören, ist eine Abwägung
zwischen dem Strafverfolgungsinteresse im konkreten Fall und der
Pressefreiheit vorzunehmen.
Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Denn sie
enthalten keine Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in die
Pressefreiheit. Insbesondere fehlt es an einer Abwägung, ob der die
Mitarbeiter der Bf treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist,
dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt. Ferner
wäre das Interesse am Auffinden von Beweismitteln gegen den Schutz der
Pressefreiheit abzuwägen gewesen. Auf das besondere Problem einer
Durchsuchung von Redaktionsräumen geht der Beschluss aber nicht ein.
Darüber hinaus enthält der angegriffene Beschluss keine Begrenzung auf
die von den beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume
und erfasst damit sämtliche Redaktionsräume. Ausführungen dazu, warum
diese räumliche Ausdehnung unter Berücksichtigung des Grundrechts der
Pressefreiheit angemessen ist, fehlen.
Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 –
Karlsruhe, den 22. Februar 2005
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