Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 20/2005 vom 24. Februar 2005
Informationen zur mündlichen Verhandlung vom 13. und 14. April 2005
(„Europäischer Haftbefehl“)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. und 14.
April 2005 die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers, der
auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Spanien
ausgeliefert werden soll (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2005 vom 23.
Februar 2005; Aktenzeichen 2 BvR 2236/04).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) besitzt die deutsche und die syrische
Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an Spanien ausgeliefert
werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft.
Gegen ihn besteht ein Europäischer Haftbefehl, den das Amtsgericht
Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Danach wird dem Bf
vorgeworfen, eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des
Terrornetzwerkes Al-Qaida zu sein, die das Netzwerk im Bereich der
Finanzen und der persönlichen Kontaktpflege zwischen ihren Mitgliedern
unterstütze.
Dem Verfahren gegen den Bf liegt ein in Spanien ausgestellter
internationaler Haftbefehl vom 19. September 2003 zugrunde. Darin wurde
dem Bf die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen. Im
Hinblick auf seine deutsche Staatsangehörigkeit kam aber zunächst eine
Auslieferung des Bf nicht in Betracht und wurde von den deutschen
Behörden abgelehnt. Am 23. August 2004 trat das Europäische
Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 in Kraft. Es setzt den
Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in
deutsches Recht um. Daraufhin wurde das Auslieferungsverfahren von Amts
wegen wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 23. November 2004 erklärte
das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Auslieferung des Bf
für zulässig. Die Justizbehörde bewilligte am 24. November 2004 die
Auslieferung verbunden mit der Bedingung, dass dem Bf im Falle der
Verhängung einer Freiheitsstrafe angeboten wird, ihn für die
Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.
November 2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Übergabe
des Bf bis zur Entscheidung über die Vb, längstens für die Dauer von
sechs Monaten, ausgesetzt worden ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 107/2004
vom 1. Dezember 2004). Den Antrag des Bf auf Entlassung aus der
Auslieferungshaft hat das OLG mit Beschluss vom 29. November 2004
abgelehnt.
Vortrag des Bf:
Mit der Vb wendet sich der Bf gegen den Beschluss des OLG, mit dem seine
Auslieferung für zulässig erklärt wurde, sowie gegen die
Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde. Er rügt unter anderem die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 GG
(Auslieferungsverbot), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) und aus
Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot). Es fehle sowohl dem deutschen
Europäischen Haftbefehlsgesetz als auch dem Rahmenbeschluss des Rates an
der demokratischen Legitimation. Das Parlament habe nicht darüber
entscheiden können, dass deutsche Bürger für Verhaltensweisen mit
Kriminalstrafe belegt werden, die nach deutschem Recht straflos sind.
Damit seien rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz
2 GG nicht gewahrt. Darüber hinaus kollidiere der Verzicht der Prüfung
der beiderseitigen Strafbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG. Die entsprechende Regelung im Europäischen Haftbefehlsgesetz
könne deshalb nur für Fälle gelten, in denen der Bürger Gelegenheit
gehabt habe, sich darauf einzurichten, dass ihn die Straflosigkeit
seines Verhaltens in Deutschland im europäischen Rechtsraum nicht
schützen werde. Auch die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde sei
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die im Gesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ausdrücklich
festgestellte Nichtanfechtbarkeit der Bewilligung verstoße gegen die
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Karlsruhe, den 24. Februar 2005
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