Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2005 vom 1. März 2005
Dazu Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung
und Beschlagnahme eines Mobiltelefons
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Beschwerdeführers (Bf), der sich
gegen die Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei und die
anschließende Beschlagnahme seines Mobiltelefons wandte, war
erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen
Beschlüsse des Amtsgerichts (AG) und Landgerichts (LG) auf und verwies
die Sache an das LG zurück.
Sachverhalt:
Die Polizei ermittelte in einer Serie von Einbruch- und Autodiebstählen.
Vor dem Haus, in dem der Bf eine von 15 Wohnungen bewohnte, wurde ein
Fahrzeug aufgefunden, das mit einem gestohlenen Kennzeichen versehen
war. Aufgrund des Hinweises eines Hausbewohners suchten Polizeibeamte
gegen 17.00 Uhr den Bf in seiner Wohnung auf, der eine Verbindung zu dem
Fahrzeug abstritt. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs stellte die
Polizei fest, dass das Fahrzeug bei der Diebstahlsserie entwendet worden
war. Gegen 19.00 Uhr suchten die Polizeibeamten den Bf erneut auf. Sie
durchsuchten seine Wohnung und beschlagnahmten sein Mobiltelefon, um
eventuell geführte Gespräche in der Zeit zwischen dem ersten und dem
zweiten Aufsuchen zu ermitteln. Nach Auswertung der in dem Mobiltelefon
und der SIM-Karte gespeicherten Daten gab die Polizei das Gerät dem Bf
zurück. Der Tatverdacht bestätigte sich nicht.
Das AG erklärte die Durchsuchung und Beschlagnahme für rechtmäßig. Auf
die Beschwerde des Bf hin bestätigte das LG die Rechtmäßigkeit der
Durchsuchung. Zur Beschlagnahme stellte es fest, dass hierüber
nachträglich nicht mehr entschieden werden könne, da mit der Herausgabe
des Mobiltelefons das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Die Vb des Bf
hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Bf in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (Gewährung effektiven Rechtsschutzes).
Wohnungsdurchsuchung:
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für eine Wohnungsdurchsuchung
grundsätzlich erforderliche Anordnung durch einen Richter wegen Gefahr
im Verzug entbehrlich gewesen sein könnte. In der Dokumentation der
Polizeibeamten, die nicht einmal den Versuch unternommen haben, einen
richterlichen Beschluss zu erwirken, finden sich keine Erwägungen zur
besonderen Dringlichkeit der Durchsuchung. Auch die nach dem ersten
Aufsuchen neu gewonnenen Erkenntnisse ließen die Dringlichkeit der
Durchsuchung nicht offenkundig erscheinen. Im Gegenteil: Gerade wenn die
Polizeibeamten den Bf nun einem organisierten Täterkreis zurechneten,
hätte sich ihnen die Überlegung aufdrängen müssen, dass er auf das erste
Aufsuchen gegen 17.00 Uhr reagieren und Beweismittel beiseite schaffen
würde, so dass eine Durchsuchung als zwecklos und unverhältnismäßig
erscheinen musste.
Beschlagnahme des Mobiltelefons:
Um dem Bf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren, hätte
das LG über die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme seines
Mobiltelefons entscheiden müssen. Wegen des Gewichts des Eingriffs muss
die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle offen stehen.
Die von den Polizeibeamten vorgenommene Aufzeichnung der in dem Gerät
gespeicherten Verbindungsdaten berührt den Schutzbereich des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Eingriffe in dieses
Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 2 GG).
Eine solche findet sich in den §§ 100g und 100h StPO, die die
Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln. Danach
können die geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft
über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass es um die Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
geht. Außerdem bedarf es eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr
im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden
kann.
Die in den §§ 100g und 100h StPO geregelten Schranken dürfen nicht
dadurch umgangen werden, dass in anderer Weise als durch ein an den
Telekommunikationsdienstleister gerichtetes Auskunftsverlangen auf
Verbindungsdaten des Betroffenen zurückgegriffen wird. Auch dann gelten
die Anforderungen der §§ 100g und 100h StPO. Sind also beim
Beschuldigten Verbindungsdaten aufgezeichnet oder gespeichert, etwa in
Einzelverbindungsnachweisen der Telefonrechnungen oder in elektronischen
Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf die Beschlagnahme und
Auswertung dieser Datenträger nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g
und 100h StPO erfolgen. Die Beschlagnahme ist daher auf
Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher
Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei
Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber
der Polizei, ersetzt werden kann.
Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04 –
Karlsruhe, den 1. März 2005
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