Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 22/2005 vom 3. März 2005
Dazu Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 –
Landeskinderklausel des bremischen Privatschulgesetzes verfassungsgemäß
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei der Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe an die Träger privater Ersatzschulen in Bremen
nach der dort geltenden Landeskinderklausel nur Schülerinnen und Schüler
berücksichtigt werden, die in Bremen ihre Wohnung oder Hauptwohnung
haben. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Privatschulen in Bremen, die auf gemeinnütziger Grundlage betrieben
werden und keinen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erstreben, erhalten vom
Land einen Zuschuss. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des bremischen Gesetzes
über das Privatschulwesen und den Privatunterricht werden bei der
Berechnung des Zuschusses nur die Schüler zahlenmäßig berücksichtigt,
die in Bremen wohnen. In der Förderungspraxis des Landes Bremen wirkte
sich die Landeskinderklausel für Ersatzschulen, die Schüler aus
Niedersachsen aufnehmen, zunächst nicht aus. Denn das Land Niedersachsen
leistete auf Grund einer mit Bremen getroffenen Vereinbarung für diese
Schüler finanzielle Beiträge an das Land Bremen, die an die jeweiligen
Privatschulen weitergeleitet wurden. Diese Vereinbarung wurde von
Niedersachsen jedoch zum 1. August 1995 gekündigt.
Der Träger einer Ersatzschule in Bremen erhob daraufhin Klage vor dem
Verwaltungsgericht (VG) auf Feststellung, dass Bremen bei der Berechnung
der Finanzhilfe für die von ihm betriebene Schule weiterhin auch Schüler
berücksichtigen muss, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bremen haben. Das
VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Landeskinderklausel mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Landeskinderklausel verstößt nicht gegen die Privatschulgarantie
des Art. 7 Abs. 4 GG.
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Recht, private Schulen zu
errichten. Neben der Gründungsfreiheit garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1
GG die Privatschule als Institution. Die Länder sind verpflichtet, das
private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern
und in seinem Bestand zu schützen. Eine Handlungspflicht des Staates
wird aber erst dann ausgelöst, wenn das Ersatzschulwesen als Institution
in seinem Bestand bedroht ist. Das gilt auch für die Gewährung
finanzieller Leistungen. Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur
verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen in seinem Bestand
eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
Das Ersatzschulwesen im Land Bremen als verfassungsrechtlich geschützte
Institution ist durch die Landeskinderklausel nicht gefährdet. Die Zahl
der Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 1996/97 bis 1998/99
die Schule des Klägers des Ausgangsverfahrens besuchten, nahm gegenüber
dem Schuljahr 1995/96 nicht ab, sondern zu. Diese Entwicklung setzte
sich in den folgenden Jahren fort. Die Entwicklung an den übrigen
Ersatzschulen Bremens verlief ähnlich. Auch bei ihnen gingen auf Grund
der Landeskinderklausel ganz überwiegend die Schülerzahlen nicht zurück.
2. Die Landeskinderklausel verletzt auch nicht den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar werden bremische Privatschulen, die neben Schülern aus Bremen auch
landesfremde Schüler aufnehmen, durch die Landeskinderklausel gegenüber
bremischen Privatschulen benachteiligt, die nur Landeskinder beschulen.
Dies ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Legitimer Zweck der
Regelung ist es, die Haushaltsmittel auf die Aufgabenerfüllung gegenüber
den landesansässigen Schülern und Eltern zu konzentrieren. Die – in die
Zuständigkeit der Länder fallende - Ausgestaltung des Schulwesens dient
primär der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften
Schüler. Diese unterliegen im Land ihres Wohnsitzes der Schulpflicht,
die sie grundsätzlich an Schulen dieses Landes zu erfüllen haben. Nur
die Beschulung von Landeskindern an den Ersatzschulen des Landes
entlastet daher die eigenen öffentlichen Schulen um die auf diese
Schüler entfallenden Kosten. Der geringeren Höhe der Förderung von
Ersatzschulen, die auch landesfremde Schüler unterrichten, entspricht
also der geringere Entlastungseffekt, den diese Schulen für das
öffentliche Schulwesen Bremens haben.
Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 –
Karlsruhe, den 3. März 2005
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