Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2005 vom 4. März 2005
Dazu Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Untersuchungsgefangenen, der sich
seit zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft befindet, gegen die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft war erfolgreich. Die 2. Kammer
stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts (OLG) und des Landgerichts (LG) den Beschwerdeführer
in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Die Sache wurde an das OLG
zurück verwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom
Bundesverfassungsgericht angeführten Gesichtspunkte über die
Frage der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) befindet sich seit dem 5. August 2002 in
Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verurteilte ihn das
LG unter anderem wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Menschenhandels zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Neben dem
Bf wurden fünf Mitangeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das
Urteil legten der Bf, die Staatsanwaltschaft und zwei der
Nebenklägerinnen Revision ein. Das LG stellte ihre Revisionsbegründungen
teilweise erst nach eineinhalb bzw. zweieinhalb Monaten der jeweiligen
Gegenpartei zu. Nach Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft
an den Generalbundesanwalt leitete dieser die Akten vier Monate später
mit einer Stellungnahme an den Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Der BGH
bestimmte drei Wochen später, am 22. Dezember 2004, Termin zur
Hauptverhandlung über die Revisionen der zwei Nebenklägerinnen sowie der
Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das LG den Antrag des Bf auf
Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurück. Das OLG verwarf seine
hiergegen gerichtete Beschwerde. Die Vb hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen
die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Das
Beschleunigungsgebot gilt auch nach Erlass eines erstinstanzlichen
Urteils und ist bei der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu
beachten.
Das OLG hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Umstände
vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende
vermeidbare Verfahrensverzögerung nahe legen. Zu berücksichtigen ist
hier zum einen die verzögerte Zustellung der Revisionsbegründungen.
Hinzu tritt die unter Berücksichtigung der konkreten Bearbeitungsfristen
für die Absetzung des Urteils, die Erstellung der Revisionsbegründungen
und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des
revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs nicht nachvollziehbare lange
Bearbeitungsdauer durch den Generalbundesanwalt. Zu berücksichtigen ist
schließlich die weiträumige Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung
durch den BGH. Mit diesen, sich zumindest auf sieben Monate summierenden
Verzögerungen des Rechtsmittelverfahrens setzt sich das OLG nicht
hinreichend auseinander. Es gibt an Stelle der gebotenen
Einzelfallanalyse nur blankettartige Argumentationsmuster ab.
Darüber hinaus hat das OLG maßgebliche Abwägungsgrundsätze nicht
beachtet. Die verhängte Freiheitsstrafe kann nicht ohne weiteres als
Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen. In erster
Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Diese kann etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder
dem Verhalten der Verteidigung abhängen. Allein die Schwere der Tat und
die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,
dem Staat zuzurechnenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungen nicht zur
Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft
herangezogen werden.
Auch die Erwägung des OLG, dass der Bf mit Wahrscheinlichkeit eine
deutlich höhere Strafe zu erwarten habe, hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ungeachtet der Frage, ob
eine solche Prognose im Rechtsmittelverfahren überhaupt angestellt
werden kann, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Begründung durch
das OLG. Allein der Umstand, dass der BGH nur hinsichtlich der
Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, nicht aber
des Bf, Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat, rechtfertigt noch
keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Revision.
Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –
Karlsruhe, den 4. März 2005
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