Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 26/2005 vom 11. März 2005
Dazu Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder
von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem
Opferentschädigungsrecht verfassungswidrig
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG (Schutz der Familie) unvereinbar, dass das
Opferentschädigungsgesetz (OEG) keine Versorgungsleistung für den
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem
gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine
Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2006 eine
verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines
nichtehelichen Vaters. Das angegriffene Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen,
geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat, kann nach dem OEG (in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz) Versorgung erhalten. Dies
gilt auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen
der Gewalttat gestorben ist. Die Hinterbliebenenversorgung steht aber
nur der Witwe, dem Witwer, den Waisen und den Verwandten der
aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) zu. Der Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft erhält dagegen keine Hinterbliebenenversorgung. Das
OEG sieht für ihn auch dann keine Leistungen vor, wenn er nach dem
gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine
Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
Der Beschwerdeführer (Bf) lebte in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Bf war
erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine
Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Sechs
Monate nach der Geburt der Kinder wurde die Partnerin des Bf ermordet.
Der Bf, der drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen hat, um seine Kinder
zu betreuen, beantragte für sich die Gewährung einer
Hinterbliebenenrente. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren ohne Erfolg. Seine Vb war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Vb ist zulässig. Zwar hat der Bf in den Ausgangsverfahren keine
verfassungsrechtlichen Erwägungen angestellt. Unzulässig wird dadurch
seine Vb nicht. Der Verfassungsbeschwerdeführer kann sich im
fachgerichtlichen Ausgangsverfahren regelmäßig damit begnügen, auf eine
ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hinzuwirken,
ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist durch das Gebot der Erschöpfung
des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass er
bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess"
führt.
2. Die Vb ist begründet.
Die angegriffenen Vorschriften differenzieren zwischen verheirateten und
unverheirateten Elternteilen, die nach dem gewaltsamen Tod des anderen
Elternteils gemeinsame Kinder betreuen. Bei verheirateten Eltern wird
der nach bürgerlichem Recht bestehende Anspruch eines Ehegatten auf
Unterhalt wegen Kinderbetreuung durch eine Hinterbliebenenrente nach dem
OEG abgesichert; der Anspruch eines nichtverheirateten Partners auf
Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB) wird dagegen
nicht abgesichert. Diese Unterscheidung lässt sich verfassungsrechtlich
nicht hinreichend rechtfertigen.
Zwar bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem Anspruch
eines nichtehelichen Partners und dem Anspruch eines Ehegatten auf
Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Insbesondere ist der Anspruch des
nichtehelichen Elternteils grundsätzlich auf drei Jahre befristet,
während der eheliche und nacheheliche Betreuungsunterhalt in der Regel
bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll zu leisten ist. Diese
Unterschiede rechtfertigen aber nicht den vollständigen Ausschluss des
hinterbliebenen Elternteils eines nichtehelichen Kindes von jeglicher
Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG. In den ersten drei Lebensjahren
eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen
Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen, wenn er in dieser Zeit das
Kind persönlich betreut. Zumindest in diesem Zeitraum ist der Anspruch
auf Betreuungsunterhalt für den nichtehelichen Partner genau so wichtig
wie für einen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass inzwischen mehr als 20% aller Kinder
bei ihren nicht verheirateten Eltern aufwachsen. Es ist davon
auszugehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch faktisch in
vielen Fällen erfüllt wird und zwar häufig wie in Ehen in Form eines
„Familienunterhalts“ in natura und auch über das dritte Lebensjahr des
Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der
Absicherung desjenigen Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das
Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut. Es fehlt daher an
hinreichend wichtigen Gründen, wenn der Gesetzgeber bei nicht
miteinander verheirateten Eltern - im Gegensatz zu verheirateten Eltern
- von einer Absicherung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch eine
Hinterbliebenenrente nach dem OEG absieht.
Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –
Karlsruhe, den 11. März 2005
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