Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 27/2005 vom 22. März 2005
Dazu Beschluss vom 14. Februar 2005 – 1 BvR 240/04 –
Persönlichkeitsrecht schützt vor verdeckter Bildmanipulation
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen die
technisch bearbeitete Abbildung seines Kopfes in einer Zeitschrift
wandte, war erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob das
angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf, da es den Bf in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Sache wurde an den
BGH zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Bf war Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG. Im Jahre 2000
berichtete die Beklagte des Ausgangsverfahrens in einer von ihr
verlegten Zeitschrift über die wirtschaftliche Situation der Deutschen
Telekom. Sie illustrierte den Artikel mit einer Ablichtung eines Mannes
in einem Geschäftsanzug, der auf einem bröckelnden, magentafarbenem
großen „T“ sitzt. Die fotografische Abbildung des Kopfes des Bf ist im
Zuge einer Fotomontage auf den Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt
worden. Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die
Intensität dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend
aufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca. 5%
gestreckt worden. Der Beschwerdeführer ist trotz der Bearbeitung
eindeutig identifizierbar. Er sieht in der Veränderung eine
unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge.
Die in den ersten Instanzen zunächst erfolgreiche Unterlassungsklage des
Bf wurde vom BGH abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Meinungsfreiheit umfasst die grafische Umsetzung einer kritischen
Aussage eines Zeitschriftenartikels auch durch eine satirisch wirkende
Fotomontage. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber vor der
Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein
erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein. Ein solcher
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wird auch dann nicht durch die
Meinungsfreiheit gerechtfertigt, wenn das Bild in einen satirischen
Kontext gerückt wird.
Das für die Fotomontage benutzte Bild des Kopfes des Bf beansprucht,
eine fotografische Abbildung zu sein. Zugleich gibt es - anders als
typischerweise eine karikaturhafte Zeichnung - dem Betrachter keinen
Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt
folgt auch nicht daraus, dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar
den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies
gerade nicht.
Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass
die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme trifft
aber bei einer das Aussehen des Gesichts verändernden Bildmanipulation
nicht zu. Das Persönlichkeitsrecht schützt davor, dass ein
fotografisches Abbild, das Dritten zugänglich gemacht wird, manipulativ
entstellt ist. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn
das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den
Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche
Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in
guter oder verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob der
Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den
Dargestellten bewertet. Die in der bildhaften Darstellung in der Regel
mitschwingende Tatsachenbehauptung über das Aussehen des Abgebildeten
wird unzutreffend. Eine unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel
der Meinungsfreiheit aber kein schützenswertes Gut. Dies gilt auch bei
der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten,
wenn die Manipulation für den Betrachter nicht erkennbar ist und er
daher die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen
typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine
Meinungsbildung bewertend einordnen kann.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidung des
BGH nicht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass eine satirische
Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und das Gesicht des Bf als
Bildbestandteil nicht gesondert zu berücksichtigen sei. Dieser Grundsatz
ist aber nicht anzuwenden, wenn der manipulierte Teil der Abbildung -
wie im konkreten Fall - einen eigenständigen Aussagegehalt hat. Dann
bedarf es einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des
Persönlichkeitsschutzes. Diese wird der BGH noch vorzunehmen haben.
Beschluss vom 14. Februar 2005 – 1 BvR 240/04 –
Karlsruhe, den 22. März 2005
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