Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2005 vom 23. März 2005
Dazu Beschluss vom 22. März 2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 –
Einstweilige Anordnung gegen automatisierten
Abruf von Kontostammdaten abgelehnt
Die Antragsteller wenden sich gegen Regelungen zum automatisierten Abruf
von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung
für Sozialleistungen erfolgen kann. Ihr Antrag, die Regelungen vorläufig
auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Antragsteller sind ein inländisches Kreditinstitut, ein Rechtsanwalt und
Notar, eine Bezieherin von Wohngeld sowie ein Empfänger von
Sozialhilfe. Sie rügen die durch das Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 in die Abgabenordnung
eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und Abs. 8 und des § 93 b als
verfassungswidrig. Die Neuregelung erlaubt den Finanzbehörden im
Steuerverfahren ab dem 1. April 2005 - im Anschluss an den Ablauf der so
genannten Steueramnestie - einen Zugriff auf bestimmte Daten, die von
den Kreditinstituten nach § 24 c des Kreditwesengesetzes vorgehalten
werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der
Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name,
Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen
können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Über die Finanzbehörden
erhalten auch andere Behörden der Sozialverwaltung und Gerichte
Auskunft, wenn die anfragende Behörde oder das anfragende Gericht ein
Gesetz anwendet, das an „Begriffe des Einkommensteuergesetzes“ (z.B.
Einkommen, Einkünfte) anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde
ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg
versprechen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2005 einen
Anwendungserlass zur Abgabenordnung verfügt. Dieser sieht unter anderem
vor, dass ein Abruf der Kontostammdaten zum Zwecke der Steuererhebung
nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig
bestimmte Personen zulässig ist. Der Anwendungserlass regelt darüber
hinaus die Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen
Verfahrensstadien. Für den Kontenabruf durch andere Behörden oder
Gerichte nimmt der Anwendungserlass eine Konkretisierung der vom Gesetz
betroffenen Bereiche der Sozialverwaltung vor. Für den Datenabruf ist
die Subsidiarität in der Weise vorgesehen, dass er nicht als
erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein
ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes
Beweismittel gibt, etwa die Auskunft durch den Betroffenen.
Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit und ihres
Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist offen. Daher ist über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines
Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Bei der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob von den Behörden auf
der Anwendungsebene Vorkehrungen getroffen wurden, die zu einer
Nachteilsbegrenzung führen. Die Folgenabwägung geht zu Lasten der
Antragsteller aus:
1. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung (und späterer
Erfolglosigkeit der Vb) würde den zuständigen Behörden und Gerichten
vorläufig ein Instrument genommen, das zum gleichmäßigen Vollzug von
Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit
der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die
Verhinderung des unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen sind
gewichtige Gemeinwohlbelange. Bei hinreichendem Anlass können allerdings
schon bisher Auskünfte bei Kreditinstituten, insbesondere über konkrete
Kontostände und -bewegungen, verlangt werden. Dafür muss aber bekannt
sein, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten
unterhält. Diese Kenntnis wird durch die Abfrage der Kontostammdaten
erlangt. Die Möglichkeit zur Ermittlung zuvor nicht bekannter Konten und
Depots entfiele beim Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Risiko
des Fortbestandes von Vollzugsdefiziten im Steuer- und Sozialrecht.
2. Träte das angegriffene Gesetz dagegen am 1. April 2005 in Kraft,
wären die Behörden und Gerichte befugt, durch Abruf der Kontostammdaten
personenbezogenene Informationen zu gewinnen, die vorher nicht
zugänglich waren. Der daraus folgende Nachteil für den Steuerpflichtigen
besteht nicht darin, dass den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne
der für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt
werden können und die Steuer dementsprechend nach den gesetzlichen
Vorgaben festgesetzt werden kann, sondern in der Kenntnis
personenbezogener Daten über das Bestehen von Konten und Depots, die zur
weiteren Ermittlung von steuererheblichen Tatsachen genutzt werden kann.
Die Steuerpflichtigen sind zwar ohnehin zur Offenlegung der
steuererheblichen Tatsachen verpflichtet, grundsätzlich aber nicht zur
Angabe von Konten. Daran ändert die Neuregelung nichts, erlaubt aber
eine Erkenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des
Steuerpflichtigen. Die damit verbundenen Nachteile treten hinter die
zurück, die beim Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes für die
Allgemeinheit zu erwarten wären, jedenfalls solange die im
Anwendungserlass verfügten Einschränkungen der Kontenabfrage beim
Gesetzesvollzug beachtet werden.
a) Die Schwere des Eingriffs für den Steuerpflichtigen hängt davon ab,
ob der Abruf der Kontostammdaten an einengende Tatbestandsmerkmale,
insbesondere an einen konkreten Anlass geknüpft ist. Das Gesetz schließt
die Ermittlung von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder durch
anlasslosen rasterhaften Abgleich aller Konten aus. Für die Schwere des
Nachteils ist ferner erheblich, ob der Betroffene ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeiten hat. Die Neuregelung knüpft die neuen
Ermittlungsbefugnisse an tatbestandliche Voraussetzungen, die auch sonst
bei finanzbehördlichen Ermittlungen gelten. Der vom Bundesministerium
der Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert
die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen und schwächt damit die
möglichen Belastungen durch die neuen Ermittlungsbefugnisse ab. So
betont der Anwendungserlass, dass ein Abruf der Kontostammdaten nur
anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig
bestimmte Personen zulässig ist. Die vorgesehenen Formulare erfordern
die Dokumentation des Abrufgesuchs und die Angabe des Aktenzeichens. Der
Anwendungserlass stellt im Übrigen grundsätzlich eine vorherige,
jedenfalls aber eine nachfolgende Information des Betroffenen sicher,
die es ihm erlaubt, Rechtsschutz zu erlangen. Zudem sehen die zurzeit im
Bundesfinanzministerium für Finanzen vorbereiteten Formulare eine
Dokumentation der Abrufmaßnahme vor.
b) Bei einem Kontoabruf im Besteuerungsverfahren eines
Berufsgeheimnisträgers trägt der Anwendungserlass einer möglichen
Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu Dritten Rechnung. Er
gebietet eine zusätzliche Güterabwägung zwischen der
Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ferner wird ausdrücklich untersagt,
dass Kontrollmitteilungen über Anderkonten der Berufsgeheimnisträger,
die in seinem Besteuerungsverfahren festgestellt werden, ergehen.
c) Auch im Hinblick auf die von den Auskunftsersuchen der Behörden der
Sozialverwaltung Betroffenen werden die möglichen Nachteile durch den
Anwendungserlass und die für das Ersuchen vorgesehenen Formulare
gemildert. Es ist davon auszugehen, dass die ersuchten Finanzbehörden
solchen Ersuchen keine Folge leisten werden, die den Anforderungen des
Anwendungserlasses und den für das Auskunftsersuchen vorgesehenen
Formularen nicht genügen.
Zwar ist der Abgabenordnung nicht zuverlässig zu entnehmen, welche
Bereiche der Sozialverwaltung betroffen sind. Der Anwendungserlass
benennt sie aber in abschließender Weise.
Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sorgen der
Anwendungserlass und ergänzend die Formulare für Korrektive. Das
Formular verlangt neben der Angabe des Aktenzeichens Erläuterungen zu
den Gründen des Ersuchens, darunter auch zu dessen Erforderlichkeit. Der
Anwendungserlass geht im Übrigen von der Annahme aus, dass der
Betroffene spätestens dann, wenn die Abfrage zu rechtlichen Folgen bei
der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Festsetzung oder
Korrektur von Sozialleistungen führt, Kenntnis von ihr erlangt und die
Gerichte anrufen kann.
d) Die den Kreditinstituten durch die Abrufmöglichkeit drohenden
Nachteile sind ebenfalls nicht so gewichtig, dass eine einstweilige
Anordnung zu erlassen ist. Die mit der Nutzung der Datei für Zwecke des
Kontenabrufs verbundenen Kosten der Kreditinstitute sind vergleichsweise
gering. Da die Bank gegenüber ihren Kunden nicht treuwidrig handelt,
wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung ohne Kenntnis und
Mitwirkung der Bank automatisiert Daten abruft, ist eine Verletzung des
vertraglichen Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten.
Beschluss vom 22. März 2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 –
Karlsruhe, den 23. März 2005
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