Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 30/2005 vom 7. April 2005
Dazu Beschluss vom 29. März 2005 – 2 BvR 1610/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untätigkeit
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Strafgefangenen gegen die
Untätigkeit des Landgerichts (LG) Hamburg in einer ihn betreffenden
Vollzugssache war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats stellte
fest, dass die Untätigkeit des LG den Beschwerdeführer (Bf) in seinem
Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte bei der Justizvollzugsanstalt erfolglos die
Gewährung eines so genannten Schülerstatus zur Aufnahme eines
Fernstudiums an der Universität Hagen beantragt. Im Juli 2000 stellte er
in dieser Angelegenheit beim LG Hamburg Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Nachdem das LG diesen Antrag abgelehnt und der Bf
hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das Oberlandesgericht
(OLG) mit Beschluss vom 11. September 2001 die Entscheidung des LG auf
und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Im
Oktober 2001 vermerkte die damals zuständige Richterin beim LG, sie sehe
sich wegen starker Belastung nicht in der Lage, in der Sache eine
Entscheidung zu treffen. In der Folgezeit wechselte, wie dem Bf auf
Sachstandsanfrage mitgeteilt wurde, mehrfach die Besetzung der
betreffenden Richterstelle. Am 6. September 2002 legte der Bf beim LG
Untätigkeitsbeschwerde ein. Das LG leitete diese Beschwerde, ebenso wie
eine nachfolgende Sachstandsanfrage, nicht an das OLG weiter. Nachdem
der Bf eine erneute Sachstandsanfrage direkt dem OLG zukommen ließ,
forderte dieses die Akten vom LG an. Erst auf die dritte Anforderung des
OLG übersandte das LG die Verfahrensakten. Mit Beschluss vom 2. Januar
2003 stellte das OLG die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit des LG fest.
Ungeachtet dessen traf das LG bisher keine Entscheidung in der Sache.
Mit seiner Vb rügt der Bf die Verletzung seines Rechts auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Darüber hinaus beanstandet er, dass es
keinen wirksamen Rechtsschutz gegen eine derartige richterliche
Untätigkeit durch ein Fachgericht gebe. Er fordere deshalb, dass es von
Verfassungs wegen ermöglicht wird, das übergeordnete Fachgericht mit
Entscheidungsmacht auszustatten, gegen ein willkürlich untätiges
Untergericht vorgehen und selbst entscheiden zu können.
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts beim LG, ob mittlerweile eine
Entscheidung ergangen sei, und zweimaliger schriftlicher
Aktenanforderung erfolgte keine Reaktion. Erst nach mehrmaliger direkter
telefonischer Aufforderung des zuständigen Richters beim LG wurden die
Verfahrensakten dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet.
Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erklärte, von einer
Stellungnahme abzusehen, wies aber darauf hin, dass der Bf allein im
Jahr seines streitgegenständlichen Antrags insgesamt 54
Vollzugsverfahren beim LG Hamburg anhängig gemacht habe.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet wirksamen
Rechtsschutz. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Gründe,
die es rechtfertigen könnten, dass auf den Beschluss des OLG vom 2.
Januar 2003 hin nicht alsbald eine Entscheidung getroffen wurde, liegen
nicht vor. Auf Umstände, die innerhalb des staatlichen
Verantwortungsbereichs liegen, kann sich der Staat zur Rechtfertigung
der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht berufen. Welche
Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles - unter anderem von der Bedeutung der Sache, den
Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, der
Schwierigkeit des Falles und dem Verhalten der Beteiligten - ab. Dem
Richter steht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein
Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er aufgrund eigener Gewichtung
solcher Faktoren Prioritäten in Abweichung von der Reihenfolge des
Eingangs setzen kann. Inwieweit dabei auch der Umstand, dass ein Kläger
die Justiz durch eine Vielzahl von Anträgen in besonderem Maße
beansprucht, Zurücksetzungen rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall
nicht zu entscheiden. Jedenfalls besteht ein diesbezüglicher
Gestaltungsspielraum des Richters nicht mehr, wenn ein übergeordnetes
Gericht festgestellt hat, dass bereits die bisherige Untätigkeit in dem
betreffenden Verfahren rechtswidrig war.
Soweit sich die Vb dagegen wendet, dass auch im Falle festgestellter
rechtswidriger Untätigkeit eines Gerichts das übergeordnete Gericht
nicht die Möglichkeit hat, die festgestellte Rechtsverletzung zu
beenden, indem es die Entscheidung an sich zieht, ist sie unbegründet.
Der Bf wendet sich hier der Sache nach gegen ein Unterlassen des
Gesetzgebers. Durch die beharrliche Untätigkeit des LG im vorliegenden
Fall wird nicht belegt, dass bereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen
nicht den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG entsprechen. Verletzt ein
Gericht durch Untätigkeit seine Pflicht zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes, so bestehen neben der in vielen Fällen eröffneten
Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde weitere Möglichkeiten, auf ein
pflichtgemäßes Verhalten der Justiz hinzuwirken.
Beschluss vom 29. März 2005 – 2 BvR 1610/03 –
Karlsruhe, den 7. April 2005
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