Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 31/2005 vom 12. April 2005
Dazu Urteil vom 12. April 2005 – 2 BvR 581/01 –
Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Überwachung
mittels GPS erfolglos
Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen
Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft
verurteilen Mitglieds der „Antiimperialistischen Zelle“ zurückgewiesen,
aber von Strafgesetzgeber und Ermittlungsbehörden sichernde Maßnahmen
gegenüber informationstechnischen Entwicklungen verlangt. Der
Beschwerdeführer hatte sich gegen die – im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren durchgeführte – polizeiliche Überwachung mit dem
satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser
Observation gewonnenen Erkenntnisse gewandt.
(Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 90/2004 vom 29. September 2004 verwiesen.)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des GPS und die
anschließende Verwertung dieser Beweise ist § 100 c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschrift ist
verfassungsgemäß.
Sie ist hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm
verwendete Merkmal „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“
genügend konkretisiert. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber,
dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet. Es verlangt
aber keine gesetzlichen Formulierungen, die jede Einbeziehung
kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für
den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der
Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und
notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Der
Anwendungsbereich des Merkmals „besondere für Observationszwecke
bestimmte Mittel“ lässt sich durch Gesetzesauslegung konkretisieren. Er
ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Mitteln einfacher optischer
Überwachungstätigkeit einerseits (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1a StPO) und den
akustischen Überwachungs- und Aufzeichnungstechniken andererseits (§ 100
b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO): Es geht um die Ortung und
Aufenthaltsbestimmung durch Beobachtung mit technischen Mitteln.
Innerhalb dieses Bereichs hält sich die Verwendung des GPS.
Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Eingriffe in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten
technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität
typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation
unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf
unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden
werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige
Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen
formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern,
einer richterlichen Anordnung bedürfen.
Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten gesetzlichen Regelung
für einen Einsatz mehrerer Ermittlungsmaßnahmen zur selben Zeit. Durch
allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen ist eine unzulässige
„Rundumüberwachung“, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines
Beteiligten erstellt werden könnte, grundsätzlich ausgeschlossen. Beim
Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener,
Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden aber mit
Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende
Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.
So ist sicher zu stellen, dass die Staatsanwaltschaft als primär
verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe
informiert ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zu beobachten, ob die
bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen auch angesichts
zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv
zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener
Behörden verlässlich zu verhindern.
An diesen Maßstäben gemessen sind die Auslegung und Anwendung des § 100
c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO durch das Oberlandesgericht und den
Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden.
Urteil vom 12. April 2005 – 2 BvR 581/01 –
Karlsruhe, den 12. April 2005
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