Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2005 vom 19. April 2005
Dazu Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 2561/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit
Geschäftspapieren von Anwaltsnotaren
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Anwaltsnotars hin stellte der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass § 29 Abs. 3 Satz 1
Bundesnotarordnung (BNotO) mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
unvereinbar und nichtig ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen
Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf
Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des
Notars aus versandt werden.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach der BNotO werden Notare entweder zur hauptberuflichen Amtsausübung
(Nur-Notare) oder zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des
Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). Um die Rechtsuchenden angemessen
und ausgewogen mit notariellen Leistungen zu versorgen, ist jedem Notar
ein Amtssitz zugewiesen. Während sich hauptberufliche Notare nur mit
anderen Nur-Notaren am selben Amtssitz zusammenschließen dürfen, können
Anwaltsnotare auch überörtliche Verbindungen zur gemeinsamen
Berufsausübung insbesondere mit Rechtsanwälten und anderen
Anwaltsnotaren eingehen. Das in § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO enthaltene
Verbot, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Amtsbezeichnung als
Notar hinzuweisen, soll eine dem öffentlichen Amt widersprechende
Werbung verhindern. Außerdem soll verhindert werden, dass die berufliche
Verbindung dazu genutzt wird, dem beteiligten Anwaltsnotar notarielle
Mandate, die außerhalb seines Amtssitzes anfallen, zukommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist als Anwaltsnotar Mitglied einer
überörtlichen Sozietät, die zwei Kanzleistandorte unterhält. An dem
Kanzleistandort Berlin sind neben Rechtsanwälten auch Anwaltsnotare,
darunter der Bf, tätig. Am Kanzleistandort Brandenburg sind
ausschließlich Rechtsanwälte beschäftigt. Die Sozietät verwendet an
beiden Standorten einheitliche Briefbögen, auf denen unter dem Namen der
Gesellschaft der Zusatz „Rechtsanwälte und Notare“ angeführt wird. Am
Rand der Briefbögen sind die Namen der Rechtsanwälte getrennt nach den
Standorten Berlin und Brandenburg aufgelistet. Den Namen der vier
Berliner Anwaltsnotare ist die Angabe „Notar“ oder „Notarin“
nachgestellt.
Wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 3 BNotO sprach die Notarkammer gegen den
Bf eine Ermahnung aus. Sein Antrag vor dem Kammergericht (KG) auf
gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Das BVerfG hob den
Beschluss des KG auf und wies die Sache an das KG zurück.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Verbot des § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO beschränkt die berufliche
Außendarstellung der Anwaltsnotare und greift in die Freiheit der
Berufsausübung ein. Dieser Eingriff kann nicht hinreichend durch die
Verfolgung von Gemeinwohlzielen gerechtfertigt werden.
Eine Rechtfertigung durch den Regelungszweck, berufswidrige Werbung zu
verhindern, scheidet aus. Insbesondere kann nicht ohne weiteres
unterstellt werden, die Benennung als Notar in Geschäftspapieren einer
überörtlichen Sozietät signalisiere die Bereitschaft des Notars, unter
Verletzung seiner Amtspflichten Urkundstätigkeit außerhalb seines
Amtsbezirkes auszuüben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die
verbotenen Angaben zumindest die Fehlvorstellung hervorrufen könnten,
notarielle Leistungen der angeführten Anwaltsnotare seien an jedem
Kanzleistandort der Sozietät verfügbar, ist es zur Vermeidung einer
Irreführung nicht erforderlich, in Geschäftspapieren jeden Hinweis auf
Notare mit auswärtiger Geschäftsstelle zu untersagen. Vielmehr genügt
es, wenn die Anwaltsnotare in den Geschäftspapieren der überörtlichen
Sozietät mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind.
Auch das weitere Ziel des Gesetzgebers, einer zielgerichteten
Verlagerung notarieller Amtsgeschäfte entgegenzuwirken, kann den
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nicht rechtfertigen. Denn das
angegriffene Verbot ist nur in sehr geringem Umfang geeignet, das Ziel
einer ausgewogenen Versorgung der Bevölkerung mit Notarstellen zu
erreichen. Die Rechtsuchenden werden durch andere gesetzliche Regelungen
auf effektive Weise von einer Inanspruchnahme auswärtiger Anwaltsnotare
in überörtlichen Sozietäten abgehalten. So ist eine Urkundstätigkeit des
Notars außerhalb seines Amtsbereichs nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen erlaubt. Darüber hinaus verhindern disziplinarrechtlich
relevante Vorschriften ein systematisches Zuführen von Urkundsgeschäften
von einem Rechtsanwalt an einen in der Sozietät tätigen Anwaltsnotar.
Soweit durch das Verbot entsprechender Angaben in Geschäftspapieren
verhindert werden soll, dass Rechtsuchende, die nicht am Amtssitz des
Notars ansässig sind, von dessen Amt Kenntnis erlangen, ist das gewählte
Mittel nur in geringem Maße zur Zielerreichung geeignet. Denn ein
Anwaltsnotar ist nicht gehindert, auf andere Weise als durch
Geschäftspapiere, insbesondere durch das Internet, sein Notaramt
außerhalb seines Amtsbereichs bekannt zu machen.
Angesichts des geringen Ertrags des Verbots fehlt es an der
Angemessenheit des mit ihm verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit.
Das unter bestimmten Voraussetzungen geforderte Verschweigen der eigenen
beruflichen Qualifikation hat zur Folge, dass die notariellen Leistungen
nur eingeschränkt angeboten und von den Rechtsuchenden nur eingeschränkt
nachgefragt werden können. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass die
fehlenden Angaben zu seinem Notaramt Zweifel an der Seriosität des
Rechtsanwalts wecken und damit auch die Ausübung dieses Berufs
beeinträchtigen können.
Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 2561/03 –
Karlsruhe, den 19. April 2005
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