Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2005 vom 20. Mai 2005
Dazu Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvQ 6/05 –
„Bologna-Förderung“ – Begründung der
Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag der
hessischen Landesregierung, dem Bund im Wege der einstweiligen Anordnung
die Förderung des "Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-
Reformen" der Hochschulrektorenkonferenz zu untersagen, abgelehnt
(Pressemitteilung Nr. 32/2005 vom 12. April 2005).
Sachverhalt:
Am 19. Juni 1999 gaben die Bildungsminister aus 29 europäischen Staaten
in Bologna eine Erklärung ab, in der die Hauptziele eines Prozesses zur
Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden. Zur
Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-
Reformen stellte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ihren
Mitgliedshochschulen eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur
Verfügung. Bei der HRK handelt es sich um einen freiwilligen
Zusammenschluss von deutschen Hochschulen. Ihr obliegt vor allem die
Information ihrer Mitgliedshochschulen über hochschulpolitische
Entwicklungen und Problemstellungen. Sie finanziert ihre laufenden
Aufgaben im Wesentlichen durch die Stiftung zur Förderung der HRK.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligte der
Stiftung aus Bundesmitteln eine nicht rückzahlbare Zuwendung für das
Vorhaben "Aufbau eines Kompetenzzentrums und Einrichtung eines
Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der
konkreten Umsetzung der Bologna-Reformen" für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 4, 4 Millionen Euro.
Aufgrund einer Ausschreibung wählte die HRK 20 Hochschulen aus, die
Mittel zur Beschäftigung von "Bologna-Experten" durch die HRK erhalten
sollen. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die
Hochschulen bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und
Masterstudiengänge flächendeckend einführen. In Hessen wurde die
Fachhochschule Frankfurt am Main ausgewählt.
Die hessische Landesregierung beantragte, durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung dem Bund zu untersagen, ohne Beteiligung der
Länder mit Bundesmitteln das Kompetenzzentrum zu fördern. Mit dem
Programm zur Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder
Bundes- noch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich der
gesetzesfreien Verwaltung. Damit sei die Zuständigkeit des Landes
gegeben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen vorläufig untersagt, so müsste
die Tätigkeit des bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits aufgenommen
hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt werden. Der
Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2007
vorgesehenen Förderprogramms würde sich erheblich verzögern. Denn die
HRK verfügt nicht über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne
Beteiligung des Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung
der „Bologna-Reformen“ an den von der HRK ausgewählten Hochschulen wäre
dadurch gefährdet.
Demgegenüber wiegen die Folgen weniger schwer, wenn die einstweilige
Anordnung nicht ergeht, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg
hat. In diesem Fall hätte zwar die Bundesregierung eine
verfassungsrechtliche Position der Antragstellerin verletzt. Die dadurch
möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch für den relativ kurzen
Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die
Studiengänge sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt
werden. Irreversible Verhältnisse bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache sind demzufolge nicht zu erwarten. Allenfalls erweisen sich
die vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel als nutzlos.
Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der Fördermittel bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die
Kompetenzen der Antragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur
eine hessische Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen eigene
Maßnahmen im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ nicht verwehrt.
Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvQ 6/05 –
Karlsruhe, den 20. Mai 2005
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