Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2005 vom 25. Mai 2005
Dazu Beschluss vom 11. Mai 2005
– 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 –
Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) von vier Beschwerdeführern (Bf) im
Zusammenhang mit der Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet in
die gesamtdeutsche Rentenversicherung zurückgewiesen. Die Bf hatten sich
gegen die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages und dessen ab 1. Januar
1996 einsetzende Abschmelzung sowie gegen die Berechnung ihrer Renten
auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitseinkommens der letzten
20 Jahre gewandt.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach dem Rentenrecht der DDR bestand eine einheitliche
Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des
Alters, der Invalidität und des Todes. Die Rente übernahm teilweise
Funktionen der sozialen Sicherung, die in der Bundesrepublik der
Sozialhilfe zukommt. Ein weiterer wichtiger Unterschied gegenüber der
Rentenberechnung in der Bundesrepublik lag darin, dass Grundlage der
Rentenberechnung nur der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung der
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige
Durchschnittsverdienst war. Die Renten wurden - anders als in der
Bundesrepublik - nicht regelmäßig der Lohnentwicklung angepasst.
Das Recht der beiden deutschen Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung wurde in mehreren Schritten zusammengeführt. Mit dem
Renten-Überleitungsgesetz wurde schließlich ein einheitliches lohn- und
beitragsbezogenes Rentenrecht im gesamten Bundesgebiet geschaffen, das
das Rentenversicherungsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als 6. Buch
in das Sozialgesetzbuch (SGB VI) einfügte. Auf der Grundlage des SGB VI
wurden die vier Millionen Bestandsrenten (Ost) umgewertet. Die
Rentenberechnung erfolgte nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20
Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass die
Rentenberechnung auf Grund des SGB VI zu einer geringeren Rente als der
im Dezember 1991 geleistete Zahlbetrag führte, war nach § 315 a SGB VI
aus Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als
"statischer" Betrag neben der SGB VI-Rente weiter zu zahlen. Der so
ermittelte Auffüllbetrag war jedoch ab dem 1. Januar 1996 schrittweise
zu vermindern. Von den umgewerteten Renten enthielten mehr als zwei
Drittel - also etwa 2,5 Millionen - einen Auffüllbetrag. Dessen
monatlicher Durchnittswert betrug 241, 55 DM.
Die vier Bf bezogen Altersrenten nach dem Rentenrecht der DDR, bevor
ihre Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung übergeleitet
wurden. Zwei Bf wenden sich mit ihrer Vb gegen die Nichtdynamisierung
des Auffüllbetrages und seine Abschmelzung. Alle Bf wenden sich außerdem
dagegen, dass die Rente nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20
Jahre berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage
der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden
kann.
(Anmerkung: Im Jahr 2001 wurden noch rund 850.000 Renten mit
Auffüllbeträgen gezahlt. Der Durchschnittswert belief sich auf ca. 75
Euro monatlich. Die Kosten einer zum 1. Januar 1992 durchgeführten
Dynamisierung aller Auffüllbeträge werden auf ca. 20 Mrd. Euro (BfA)
bzw. 28 Mrd. Euro (Bundesregierung) geschätzt.)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der den Beteiligten
im Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI
geleisteten Rente als nicht dynamisierter "statischer" Auffüllbetrag und
dessen Abschmelzung (§ 307 a Abs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4
und 5 SGB VI) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) liegt nicht vor.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den Bf am 31. Dezember 1991
geleisteten Renten der Eigentumsgarantie unterlagen. Die angegriffene
Vorschrift läge jedenfalls innerhalb des Regelungsspielraums, den Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung
eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen
eröffnet. Sie beruht auf dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel des
Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung
in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und
neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu
stellen. Die dafür vorgesehenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den
Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von
überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991
zurückging. Der Zahlbetrag war auch deshalb vergleichsweise hoch, weil
die beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der DDR wie
Arbeitszeiten behandelt wurden. Den so bestimmten Zahlbetrag
gewährleistete das Gesetz unverändert bis zum 31. Dezember 1995. Erst
danach ist er schrittweise und unter „Verrechnung“ mit der Steigerung
der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden. Der
Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die Bestandsrenten im
Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue Recht
heranführt. Er war unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt
gehalten, den Bestandrentnern der neuen Bundesländer die strukturellen
Vorteile der Sozialversicherung der DDR zu erhalten und zugleich die
Vorteile des gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu
lassen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht verletzt.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf
der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu
berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind, diente
dem Ziel der Rechtseinheit. Dies gilt insbesondere für die Regelungen
des Sozialversicherungssystems der DDR, die dem Fürsorgeprinzip
entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente
nach dem Konzept des SGB VI keinen Platz mehr haben. Es war auch unter
dem Gesichtspunkt des Konzeptwechsels folgerichtig, dass der Gesetzgeber
die Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei dessen In-
Kraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der Grundlage des Rechts der
DDR Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen Menschen
umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das Ziel eines
einheitlichen Rentenrechts für alle Versicherten und Rentenberechtigten
auf lange Sicht nicht erreicht worden. Die Beibehaltung des bisherigen
Rechts für diesen Personenkreis hätte zu schwer hinnehmbaren
Unterschieden im Vergleich zu den Versicherten aus dem Beitrittsgebiet
geführt, die nach dem 1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch
zu den Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebietes, deren
Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und werden.
2. Soweit nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Rentenberechnung
ausschließlich das versicherte durchschnittliche Arbeitsentgelt der
letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn zugrunde zu legen ist, ist diese
Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift benachteiligt
zwar diejenigen Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer
Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten, würde der
Berechnung das Arbeitseinkommen während der gesamten Versicherungszeit
zugrunde gelegt werden. Diese Ungleichbehandlung ist aber hinreichend
gerechtfertigt. Da es nach der Rentenformel der DDR nicht auf den
gesamten pflichtversicherten Zeitraum ankam, lag beim In-Kraft-Treten
des SGB VI kein zuverlässiges Datenmaterial für die Feststellung
rentenrechtlicher Zeiten vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber
entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung
einzubeziehen, hätten die zuständigen Stellen vor großen und teilweise
sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine Entscheidung,
die Rentenformel der DDR im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum
fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die Umwertung der
etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zeitnah zu
bewältigen und Zahlungskontinuität zu gewährleisten. Hinzukommt, dass
die Berechnung der Rente auf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums
nur in atypisch gelagerten Fällen zu Nachteilen für die Betroffenen
führt.
Beschluss vom 11. Mai 2005
– 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 –
Karlsruhe, den 25. Mai 2005
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