Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 45/2005 vom 25. Mai 2005
Dazu Beschluss vom 25. Januar 2005
– 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99 –
Anforderungen an die Revisionsrüge der Verwertung
einer nicht in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde
Für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende
Revisionsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Tatgericht habe im
Urteil den Inhalt einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde
verwertet (§ 261 StPO), verlangt das Revisionsgericht regelmäßig den
Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger
prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden
ist. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies
entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Sachverhalt:
Das Landgericht verurteilte die drei Beschwerdeführer (Bf) wegen
gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Mit
der gegen das Urteil eingelegten Revision rügten die Bf unter anderem,
dass das Gericht im Urteil Listen mit Verbindungsdaten zahlreicher
zwischen ihnen geführter Telefonate verwendet habe, die weder durch
Verlesung noch in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt
worden seien. Insbesondere seien sie auch nicht im Wege der Vernehmung
des sachverständigen Zeugen S. von der Mobilfunk-GmbH zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht worden. Denn der Zeuge sei lediglich zu
technischen Details befragt worden. Damit habe das Gericht § 261 StPO
verletzt. Der BGH verwarf die Revisionen der Bf. Zur Begründung führte
er unter anderem aus, dass die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO
unzulässig sei, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
nicht genüge. Die Bf hätten die Verfahrenstatsache verschwiegen, dass
der sachverständige Zeuge S. vom Kammervorsitzenden geladen worden sei
und zwar mit dem Zusatz: „Ihr Zeichen: PSDA – 364/96, Auskunft vom 28.
Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger Zeuge zu den Einzelheiten der
o.g. Auskunft vernommen werden“. Danach liege es nahe, dass der Zeuge zu
einzelnen Daten aus den Telefonlisten befragt worden ist.
Die gegen die Entscheidung des BGH erhobenen Verfassungsbeschwerden
hatten Erfolg. Der Zweite Senat hob den Beschluss auf, da er die Bf in
ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzte. Die Sache
wurde an den BGH zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffene Entscheidung gibt zu verfassungsrechtlicher Rüge
keinen Anlass, soweit sie sich in den Grenzen der bisherigen
Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
bewegt. Danach ist für die Rüge der Verwertung des Inhalts einer nicht
in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde regelmäßig der Vortrag
erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger
prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden
ist.
Diese Auslegung ist vom Wortsinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst.
Unter "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" sind die Umstände zu
verstehen, die den Gesetzesverstoß unmittelbar begründen. Grundsätzlich
begründet erst der Vortrag, dass das Tatgericht keine der nahe liegenden
Möglichkeiten zur prozessordungsgemäßen Einführung des Inhalts einer
Urkunde genutzt hat, einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO. Denn die
Tatsache „fehlende Einführung in die Hauptverhandlung“ setzt voraus,
dass von mehreren möglichen Prozessereignissen keines stattgefunden hat.
Die Auffassung des BGH steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorschrift verfolgt unter anderem das
Ziel, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der
Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu
befinden. Dadurch wird einer Überlastung der Revisionsgerichte
entgegengewirkt, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz
insgesamt beeinträchtigen würde. Der vom BGH geforderte Tatsachenvortrag
macht das Rechtsmittel der Revision auch nicht ineffektiv. Denn die
Möglichkeiten der Einführung des Inhalts einer Urkunde sind gesetzlich
begrenzt und unschwer am Gesetzestext erkennbar.
2. Hingegen hat der BGH die Zulässigkeitsanforderungen im Einzelfall
überspannt, wenn er die Mitteilung von Tatsachen fordert, die mit dem
Vorgang der Beweisgewinnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Dies betrifft die vom BGH vermisste Mitteilung der Ladung des
sachverständigen Zeugen S. und des dabei angegebenen Ladungszusatzes.
Aus der Ladung folgt nicht, ob der Zeuge auch vernommen worden ist. Der
Ladungszusatz gibt für die Frage, ob und in welchem Umfang der Inhalt
der Telefonlisten über den geladenen Zeugen in die Hauptverhandlung
tatsächlich eingeführt worden ist, keinen Aufschluss. Bei dieser
Sachlage war es für die Bf nicht vorhersehbar, dass es dem BGH für die
Zulässigkeit der Rüge auf die Ladungsverfügung ankommen werde. Der BGH
hat damit den Zugang zum Revisionsgericht in unzumutbarer Weise
beschränkt.
Beschluss vom 25. Januar 2005
– 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99 –
Karlsruhe, den 25. Mai 2005
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