Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 49/2005 vom 10. Juni 2005
Dazu Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvR 961/05 –
NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen –
Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Beschluss vom 6. Mai 2005 den Antrag der "Jungen Nationaldemokraten",
einer Jugendorganisation der NDP, auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Diese hatte sich anlässlich einer für den 8. Mai
2005 in Berlin geplanten Demonstration gegen eine ihr erteilte
versammlungsrechtliche Auflage hinsichtlich der Wegstrecke gewandt
(Pressemitteilung Nr. 37/2005 vom 6. Mai 2005).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, der Beschwerdeführerin
durch eine Auflage zu untersagen, den geplanten Aufzug am Denkmal für
die ermordeten Juden Europas vorbeizuführen. Insbesondere ist die
Annahme der Behörde und der Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, nach den konkret feststellbaren Umständen sei zu besorgen,
dass die Würde der jüdischen Opfer der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft durch einen Aufzug beeinträchtigt werde, der unter
dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult" an dem
Denkmal vorbeizieht. Durch dieses Motto würden die Millionen jüdischer
Opfer des Nationalsozialismus zu Gegenständen eines Kultes degradiert
und es würde ihnen zugleich abgestritten, dass die Kapitulation für die
vom Nationalsozialismus verfolgten Juden ein Akt der Befreiung war.
2. Auch das Verbot, die Versammlung auf dem Platz des 18. März zu
beenden, ist mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.
Behörde und Gerichte durften die vom Senat initiierte Veranstaltung mit
dem Motto "Tag für Demokratie" bei der Entscheidung über Auflagen nach §
15 Abs. 1 Versammlungsgesetz einbeziehen und ihr Vorrang bei der Nutzung
des Gebiets um das Brandenburger Tor gewähren.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde der
Versammlung der Beschwerdeführerin nicht allein aufgrund der zeitlichen
Priorität ihrer Anmeldung den Vorrang eingeräumt hat. Die grundsätzliche
Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder einer
Versammlung werde zwar dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber
den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. Es könnten aber wichtige
Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die
Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere
Vorgehensweise sprechen. Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz
könnte im Übrigen dazu verleiten, Versammlungen an bestimmten Tagen und
Orten frühzeitig und auf Vorrat anzumelden und damit anderen
potentiellen Veranstaltern die Durchführung von Versammlungen am
gleichen Tag und Ort unmöglich zu machen. Allerdings würde der
Prioritätsgrundsatz maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder
vorwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an
diesem Ort zu verhindern. Das Verwaltungsgericht sah hierfür vorliegend
keine Anhaltspunkte. An diese Tatsachenfeststellung ist das
Bundesverfassungsgericht gebunden. Dass die von der Beschwerdeführerin
geplante Versammlung einen Anstoß zur Durchführung der später geplanten
Veranstaltung zum "Tag für Demokratie" gegeben hat, rechtfertigt für
sich allein nicht die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes.
Es ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei, dass die Gerichte in der
Bedeutung des Ortes für die Verwirklichung des Zwecks der vom Senat
initiierten Versammlung einen wichtigen Grund zum Abweichen vom
Prioritätsgrundsatz gesehen haben. Sie sind davon ausgegangen, dass der
Platz des 18. März unter anderem wegen seiner Nähe zum Brandenburger Tor
besondere Bedeutung für eine Veranstaltung am Jahrestag der Kapitulation
für die Darstellung und Würdigung der historischen Ursprünge für die
Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen habe. Dieser
Argumentation ist die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren
nicht entgegen getreten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie
zur Erreichung des Zwecks der von ihr angemeldeten Versammlung in
vergleichbarer Weise auf diesen Ort angewiesen ist.
Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvR 961/05 –
Karlsruhe, den 10. Juni 2005
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