Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2005 vom 15. Juni 2005
Zum Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 –
Visa- Untersuchungsausschuss muss fortgesetzt werden
Auf Antrag von 265 Abgeordneten sowie der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der FDP hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den
2. Untersuchungsausschuss („Visa-Untersuchungsausschuss“) in einer
einstimmig getroffenen Entscheidung verpflichtet, bis zum Zeitpunkt
einer etwaigen Anordnung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen
Bundestag aufzulösen, die Zeugeneinvernahme entsprechend dem Programm
des Terminierungsbeschlusses des 2. Untersuchungsausschusses vom 31.
März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005
unverzüglich fortzuführen, es sei denn, dass eine Änderung dieses
Programms einvernehmlich beschlossen wird.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht mit
schriftlichen Gründen versehen. Die Begründung des Beschlusses wird
nachgereicht werden.
Sachverhalt:
Der 15. Deutsche Bundestag setzte am 17. Dezember 2004 den „Visa-
Untersuchungsausschuss“ ein. Der Untersuchungsausschuss soll im
Wesentlichen aufklären, ob durch die Visa- Erteilungspraxis bestimmter
Botschaften im Ausland gegen geltendes Recht verstoßen, der Kriminalität
in Deutschland Vorschub geleistet wurde und ob die Bundesregierung für
die möglichen Missstände verantwortlich ist. Am 2. Juni 2005 beschloss
der Visa- Untersuchungsausschuss, die einvernehmlich beschlossenen
Termine zur Zeugenvernahme für die Zeit nach dem 2. Juni 2005
auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen. Die Wahlperiode des
15. Deutschen Bundestages endet im Herbst 2006. Die Ausschussmehrheit
beruft sich darauf, dass wegen möglicher Neuwahlen im Herbst des Jahres
2005 das Ende der Wahlperiode bereits jetzt absehbar sei und daher die
Voraussetzungen § 33 Abs. 3 PUAG vorlägen. Danach hat der
Untersuchungsausschuss dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht
vorzulegen, wenn abzusehen ist, dass der Untersuchungsausschuss seinen
Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann. Nach
Auffassung des Untersuchungsausschusses liegen die Voraussetzungen der
Vorschrift vor, weil es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der
Untersuchungsausschuss nur noch bis September 2005 Zeit habe, einen
Bericht vorzulegen. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bundestag
aufgelöst werde.
Die Antragsteller sehen sich durch die willkürliche Nichtdurchführung
der weiteren Beweiserhebung durch Zeugen in ihrem Recht auf Durchführung
des Untersuchungsverfahrens verletzt.
Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 –
Karlsruhe, den 15. Juni 2005
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