Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2005 vom 22. Juni 2005
Zum Beschluss vom 05. April 2005 – 1 BvR 774/02 –
Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung
während einkommensloser Kindererziehungszeiten verfassungswidrig
Die Beitragsregelung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte
in Baden-Württemberg, die zur Beitragsleistung auch bei
Einkommenslosigkeit während der Zeiten der Erziehung eines Kindes in
dessen ersten drei Lebensjahren verpflichtet, verstößt gegen das
Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2 GG). Sie führt zu einer
unzulässigen faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern.
Die Regelung kann jedoch bis zum In-Kraft-Treten einer
verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006,
weiter angewendet werden. Der notwendigen Neuregelung ist rückwirkende
Geltung zugunsten solcher Mitglieder beizulegen, die – wie die
Beschwerdeführerin – ihre Beitragsverpflichtung angefochten haben. Dies
entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die
Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Baden-Württemberg
weitgehend Erfolg. Diese hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
erfolglos die beitragsfreie Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die
Zeit ihres dreijährigen Kindererziehungsurlaubs beantragt.
Rechtlicher Hintergrund:
Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg bestimmt die
Errichtung eines berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg. Die Leistungen des Versorgungswerks bestehen
insbesondere in der Gewährung von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten.
Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg besteht
eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Der monatliche
Pflichtbeitrag richtet sich nach der Satzung des Versorgungswerks.
Danach führt das Fehlen von Einkommen lediglich zu einer verminderten
Beitragshöhe. Eine Regelung, die eine Freistellung von der
Beitragsverpflichtung für den Fall ermöglicht, dass ein Mitglied wegen
der von ihm übernommenen Kindererziehung über kein Einkommen verfügt,
enthält die Satzung nicht.
Der Entscheidung des BVerfG liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zu Grunde:
Die Beitragsregelung in der Satzung des Versorgungswerks hat eine
faktische Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern zur Folge. Das
ist mit dem Gleichberechtigungsgebot nicht zu vereinbaren; denn die
Gleichberechtigung wird auch durch Regelungen gehindert, die zwar
geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund
natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen
überwiegend Frauen betreffen.
Das Fehlen von Einkommen während der Kindererziehungszeiten führt
lediglich dazu, dass nur der Mindestbeitrag zu leisten ist. Aber auch
eine nur in Höhe des Mindestbeitrages fortbestehende Verpflichtung
bedeutet für eine junge Familie und erst recht für Alleinerziehende im
Regelfall eine erhebliche finanzielle Belastung. Die Alternative, durch
Verzicht auf eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus dem
Versorgungswerk auszuscheiden und sich hierdurch der
Beitragsverpflichtung zu entziehen, ist ebenfalls mit erheblichen
Nachteilen verbunden. Denn wird der Kindererziehende berufsunfähig, hat
er keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, da er nicht mehr
Mitglied des Versorgungswerks ist. Darüber hinaus kann sich die Aufgabe
des Anwaltsstatus auch auf die berufliche Entwicklung der
Kindererziehenden nachteilig auswirken. Die dargestellten Nachteile
treffen in der sozialen Wirklichkeit vor allem Frauen, da im Allgemeinen
noch immer Frauen die Kindererziehung übernehmen.
Die durch die Satzung bewirkte faktische Benachteiligung von Frauen ist
nicht zulässig. Die mittelbare Benachteiligung von Rechtsanwältinnen ist
nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Versorgungswerk – anders als die
gesetzliche Rentenversicherung – keine Bundeszuschüsse zur Finanzierung
von Kindererziehungszeiten erhält. Dass berufsständische
Versorgungswerke wegen der Zahlungsausfälle durch die
Beitragsfreistellung nicht auf Bundeszuschüsse angewiesen sind, wird
bereits durch die finanzielle Stabilität der zahlreichen
Versorgungswerke belegt, die eine beitragsfreie Mitgliedschaft
ermöglichen (z.B. Bayern, Saarland, Berlin, Hamburg). Die
Benachteiligung wird auch nicht durch höhere Leistungen des
Versorgungswerks ausgeglichen. Es ist zwar grundsätzlich möglich,
Nachteile, die sich durch die Ausgestaltung von Beitragssätzen ergeben,
durch Vorteile bei der Leistungsgewährung zu kompensieren. Dies ist
vorliegend jedoch nicht geschehen. Schließlich ist die Benachteiligung
von Frauen im Versorgungswerk auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil
ihnen mit der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungssystem zur
Verfügung steht, das Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten
anerkennt. Eröffnet die Rechtsordnung unter der Voraussetzung
gleichwertigen Schutzes die Wahl zwischen verschiedenen Zweigen des
Alterssicherungssystems, so kann eine Benachteiligung in einem Bereich
nicht durch benachteiligungsfreie Regelungen in einem anderen Bereich
gerechtfertigt sein.
Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –
Karlsruhe, den 22. Juni 2005
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