Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2005 vom 24. Juni 2005
Zum Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –
Anforderungen an die Anordnung eines
dinglichen Arrests im Strafverfahren
Der Beschwerdeführer (Bf), gegen den die Staatsanwaltschaft wegen
Verdachts des Betruges ermittelt, hatte sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die gerichtliche Anordnung eines
strafprozessualen Arrests (§§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d
Strafprozessordnung) in sein Vermögen in Höhe von rund 7 Mio. Euro
gewandt. Der Arrest sollte der Sicherung der Ansprüche der Geschädigten
dienen, die ihr aus der Straftat erwachsen sind („Rückgewinnungshilfe“).
Die Vb war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob die
angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts (AG) und Landgerichts (LG)
auf, da sie den Bf in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
verletzen.
Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass das möglicherweise
strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird,
in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die
Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in
diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates
mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Da derzeit
nach dem Ergebnis der bislang vor den insoweit sachnäheren
Sozialgerichten geführten Verfahren eine Vollstreckungsmöglichkeit
zugunsten der Geschädigten nicht besteht, diese jahrelang
Vollstreckungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat und eine den
Honoraranspruch betreffende Hauptsacheentscheidung wegen des Ruhens des
Verfahrens nicht absehbar ist, dürfe diese Abwägung hier nicht einseitig
zu Lasten des von der Maßnahme Betroffenen gehen. Die Sache wurde an das
LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Dem Bf , einem Arzt, wird vorgeworfen, von 1994 bis 1997 seine ärztliche
Tätigkeit als Selbstständiger abgerechnet zu haben, obwohl er faktisch
Angestellter des anderweitig Verfolgten Dr. R. gewesen sei. Die von der
Geschädigten, einer kassenärztlichen Vereinigung, ausbezahlten Honorare
in Höhe von rund 7 Mio. Euro seien vollständig an ihn geflossen. Das AG
erließ im Jahr 2002 zur Sicherung der aus der Straftat erwachsenen
Ansprüche der kassenärztlichen Vereinigung gegen den Bf einen dinglichen
Arrest in Höhe von rund 7 Mio. Euro. In seiner hiergegen erhobenen
Beschwerde machte der Bf. u.a. geltend, dass auch bei unterstellter
Scheinselbständigkeit die abgerechneten ärztlichen Leistungen im
abgerechneten Umfang erbracht worden seien und daher kein Schaden in
Höhe des Arrestbetrags entstanden sei. Die Beschwerde verwarf das LG
zwei Jahre später als unbegründet.
Die im Zusammenhang mit der Honorarrückforderung stehenden Fragen waren
und sind Gegenstand weiterer, vorwiegend sozialgerichtlicher
Streitigkeiten zwischen dem Bf. und der kassenärztlichen Vereinigung. Im
Hinblick auf die zu klärenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht
beziehungsweise Bundesverfassungsgericht in entsprechenden
Parallelverfahren wurde von den Sozialgerichten das Ruhen des Verfahrens
angeordnet. In einem der Verfahren ordneten die Sozialgerichte die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Bf. gegen einen
Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid an und verpflichteten die
Geschädigte zur Auszahlung einbehaltener Honorare. Im Hinblick auf die
schwierigen Rechtsfragen sowie wegen des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer die Honoraransprüche an seinen Vertragspartner
abgetreten bzw. die Honorare nicht persönlich erhalten habe, ordnete das
Landessozialgericht an, dass "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund
dieser Bescheide nicht mehr ergehen dürfen".
Die Vb gegen die Arrestbeschlüsse von AG und LG hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Fachgerichte haben nicht nachvollziehbar begründet, warum von
einem das Eigentumsrecht des Bf überwiegenden und für die Maßnahmen
erforderlichen Sicherstellungsbedürfnis der Geschädigten auszugehen ist.
Das AG hätte vor allem würdigen müssen, dass die Geschädigte trotz
frühzeitiger Kenntnis sämtlicher für die nunmehr gesicherten
Honorarrückforderungsansprüche erheblichen Umstände lange Zeit untätig
geblieben war. Die Geschädigte erließ zwar zeitnah zur Tatsachenkenntnis
einen Rückforderungsbescheid für die Honorarzahlungen. Sie machte jedoch
über Jahre hinweg keinen Gebrauch von der ihr eröffneten Möglichkeit,
den Rückforderungsbescheid im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzen. Erst knapp fünf Jahre später schuf sie sich eine
Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Da das AG diese Umstände nicht
berücksichtigt hat, konnte es zu keinem grundrechtskonformen
Abwägungsergebnis kommen.
Das LG hat die Grundrechtsverletzung des Bf vertieft. Zum Zeitpunkt der
Entscheidung des LG stand fest, dass eine Durchsetzung des von der
Geschädigten behaupteten Anspruchs zumindest auf absehbare Zeit nicht zu
erwarten war – und zwar aus Gründen, die unter anderem die Geschädigte
zu verantworten hatte. Im Rahmen der sozialgerichtlichen Klage des Bf
gegen den Rückforderungsbescheid hat die Geschädigte durch den Antrag
auf Ruhen des Verfahrens zu erkennen gegeben, dass ihr bis auf Weiteres
nicht daran gelegen war, einen durchsetzbaren Titel zu erlangen. Das LG
hätte daher neben dem langen Zeitablauf auch das sozialgerichtliche
Prozessverhalten der Geschädigten, welches eine Klärung der
Anspruchsberechtigung auf absehbare Zeit verhindert, berücksichtigen
müssen.
2. Darüber hinaus fehlen hinreichende Erwägungen, ob der Bf das gesamte
Honorar in Höhe des Arrestbetrags von rund 7 Mio. Euro erlangt hat. Der
strafrechtliche Vorwurf beruht auf der Annahme, dass der Bf im Rahmen
eines „Strohmannverhältnisses“ die abgerechneten Tätigkeiten faktisch
wie ein Angestellter des anderweitig Verfolgten Dr. R. erbracht habe.
Diese Konstruktion hätte Anlass zu Zweifeln an einer umfänglichen
wirtschaftlichen Verfügungsgewalt des Bf über die ausbezahlten Honorare
geben müssen.
Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –
Karlsruhe, den 24. Juni 2005
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