Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2005 vom 28. Juni 2005
Zum Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
Aufnahme in Verfassungsschutzbericht
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Verlegerin und Herausgeberin der
Wochenzeitung "Junge Freiheit". Ihre Verfassungsbeschwerde (Vb), mit der
sie sich gegen die Aufnahme ihrer Wochenzeitung in die
Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen der Jahre 1994
und 1995 wandte, war erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts (VG) und Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf, da sie
die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen. Die Sache wurde an das VG
zurückverwiesen. Dieses hat unter Berücksichtigung der vom Senat
dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut zu prüfen, ob
die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Bf ausreichen. Insbesondere ist
erneut zu bewerten, ob der Bf die in Artikeln Dritter, die nicht der
Redaktion angehören, veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen
zugerechnet werden können.
Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jährlich
Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus.
Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW).
Diese Norm enthält eine Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit
in Verfassungsschutzberichten, um über verfassungsfeindliche
Bestrebungen und Tätigkeiten aufzuklären. In den Berichten über die
Jahre 1994 und 1995 wurde die „Junge Freiheit“ im Rahmen der
Berichterstattung über rechtsextremistische Bestrebungen ausführlich
behandelt. Die in ihr veröffentlichten Beiträge enthielten nach
Einschätzung des Landes Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Zum Beleg greifen die
Verfassungsschutzberichte einzelne Artikel aus der "Jungen Freiheit"
heraus, um auf dieser Grundlage ein Gesamturteil über die Zeitung und
die hinter ihr stehende Gruppierung zu begründen.
Das VG wies die von der Bf erhobene Klage unter anderem mit der
Begründung ab, dass die Aufnahme von Passagen über die "Junge Freiheit"
in die Verfassungsschutzberichte den Schutzbereich der Pressefreiheit
nicht berühre. Mit der gleichen rechtlichen Begründung wies das OVG den
Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die gegen die gerichtlichen
Entscheidungen gerichtete Vb hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Nennung der Wochenzeitung der Bf im Verfassungsschutzbericht
berührt das Grundrecht der Pressefreiheit. Durch die Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht wird die Bf zwar nicht gehindert, die Zeitung
weiter zu vertreiben und auch zukünftig Artikel wie die beanstandeten
abzudrucken. Ihre Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch nachteilig
beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten werden, die
Zeitung zu erwerben, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass etwa
Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung
abzuwenden oder sie zu boykottieren. Dies kommt einem Eingriff in die
Pressefreiheit gleich.
2. Ein Eingriff in die Pressefreiheit bedarf der Rechtfertigung durch
ein allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches Gesetz ist § 15
Abs. 2 VSG NRW. Bei der Nutzung der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 VSG NRW
zur Veröffentlichung von Informationen im Verfassungsschutzbericht ist
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Um den Verdacht einer
verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder die negative Sanktion
einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht zu ergreifen, müssen
hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die bloße
Kritik an Verfassungswerten reicht nicht aus. Denn die Meinungs- und
Pressefreiheit lässt auch eine kritische Auseinandersetzung mit
Verfassungsgrundsätzen zu. Lassen sich aber aus den Meinungsäußerungen
Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser
Grundordnung ergriffen werden. Dabei können auch einzelne
Zeitungsartikel zur Begründung herangezogen werden, wenn sie aus sich
heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden auf
verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten. Auch Artikel, die die
Mitglieder der Redaktion nicht selbst verfasst haben, dürfen einbezogen
werden. In diesem Fall bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, warum
aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören,
entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden
können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl
der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche
Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen.
3. Die Begründung der Fachgerichte, warum die zum Beleg herangezogenen
Artikel Ausdruck der verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Verlag und
Redaktion und nicht nur ihrer Autoren sein sollen, genügt nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Gerichte sind irrig davon
ausgegangen, die „Junge Freiheit“ könne allein deshalb nicht als „Markt
der Meinungen“ verstanden werden, weil sie nur für ein bestimmtes
politisches Spektrum offen stehe. Von der Pressefreiheit ist auch die
Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches
Spektrum zu bieten, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren
und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu
identifizieren. Die Fachgerichte werden daher erneut bewerten müssen, ob
die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Bf auch unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ausreichen.
Ferner haben sie zu prüfen, ob die Art der Veröffentlichung den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprach. Obwohl die
Behörde nur von Anhaltspunkten für einen Verdacht ausgegangen ist, hat
sie die Bf ohne jede Differenzierung in der Gliederung oder in den
Überschriften des Berichts auf die gleiche Stufe gestellt wie Gruppen,
für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Es
könnte ein milderes Mittel sein, durch die Gestaltung des Berichts
eindeutig klar zu stellen, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen
keineswegs festgestellt sind.
Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –
Karlsruhe, den 28. Juni 2005
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