Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 59/2005 vom 6. Juli 2005
Zum Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95 –
Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig
Die Verfassungsbeschwerden von 13 Abfallexporteuren, die sich gegen die
Erhebung eines Pflichtbeitrags zum Solidarfonds Abfallrückführung
gewandt hatten, waren erfolgreich. Der Solidarfonds war 1994 durch das
Abfallverbringungsgesetz eingeführt worden. Abfallexporteure waren
verpflichtet, Mitgliedsbeiträge in den Fonds einzuzahlen. Die Beiträge
dienten dazu, die staatliche Rückführung illegaler Abfallexporte zu
finanzieren, wenn auf den Exporteur nicht zurückgegriffen werden konnte
(vgl. Pressemitteilung Nr. 115/2004 vom 22. Dezember 2004). Der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte mit Urteil vom 6. Juli 2005
die Regelung des Abfallverbringungsgesetzes zum Solidarfonds für
nichtig. Die Abfallausfuhrabgabe stelle eine unzulässige Sonderabgabe
dar. Den abgabepflichtigen Abfallexporteuren werde ohne besonderen
sachlichen Grund die Finanzierungsverantwortung für das Fehlverhalten
Dritter zugerechnet.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Abgabepflicht gem. § 8 Abfallverbringungsgesetz (im Folgenden:
Abfallausfuhrabgabe) verletzt die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer;
denn die Abgabe verstößt als unzulässige Sonderabgabe gegen die
Finanzverfassung des Grundgesetzes.
1. Die Abfallausfuhrabgabe ist keine Steuer, sondern eine
nichtsteuerliche Abgabe; denn sie dient nicht der Erzielung von
Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens, sondern
ausschließlich der Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des
Solidarfonds Abfallrückführung.
2. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen einer besonderen sachlichen
Rechtfertigung. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff.
GG) verlöre ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die
Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig
nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen
Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein
weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde.
a) Die Abfallausfuhrabgabe kann nicht als Gebühr oder Beitrag
gerechtfertigt werden; denn sie dient nicht dem Ausgleich öffentlicher
Leistungen, die den Abgabepflichtigen individuell zurechenbar sind. Die
Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens haben eine Garantenstellung
für die Rückführung fehlgeschlagener Abfallexporte übernommen. Bei den
hiermit verbundenen Kosten handelt es sich um Folgekosten
grenzüberschreitender Kooperation der beteiligten Staaten im Interesse
des Umweltschutzes, die in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit
geschuldet sind. Hinzu kommt, dass die Fondszahlungen den
Abgabepflichtigen auch keine potentiellen Vorteile bringen, da sie
ihrerseits für jede notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen
Sicherheit zu leisten haben, die im Fall der Rückführung in Anspruch
genommen werden darf. Die Zahlungen des Fonds entlasten daher allein den
für die Rückführung illegaler Transporte gewährleistungspflichtigen
Staat.
b) Eine Rechtfertigung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion
scheidet ebenfalls aus. Sonderabgaben unterliegen engen Grenzen und
müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Besondere
Sachnähe der Abgabepflichtigen zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten
Zweck und daraus folgende Finanzierungsverantwortlichkeit sowie die
Gruppennützigkeit der Abgabenverwendung bilden den entscheidenden
Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern
hinzutretende Sonderlast.
In der Sache bedeutet die finanzielle Inpflichtnahme der notifizierenden
Personen die Zurechnung einer Finanzierungsverantwortung für die Folgen
fremden Fehlverhaltens. Nur in den Fällen, in denen Abfallexporte nicht
notifiziert werden (das betreffende Unternehmen also auch keine
Sicherheitsleistung für den potentiellen Rücktransport erbracht hat),
bekommt die Garantenstellung des Staates praktische Bedeutung. Insoweit
ist aber eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu den primär
umweltpolitischen Zielsetzungen des Abfallverbringungsgesetzes zu
verneinen; denn es handelt sich um die Erfüllung völkerrechtlich und
gemeinschaftsrechtlich begründeter Pflichten im Interesse eines
wirksamen Umweltschutzes, für deren Zurechnung zur Verantwortungssphäre
der besonderen Gruppe der Abgabepflichtigen statt zu jener der
Allgemeinheit der Steuerpflichtigen sachliche Gründe von besonderem
Gewicht nicht zu erkennen sind.
Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95 –
Karlsruhe, den 6. Juli 2005
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