Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2005 vom 12. Juli 2005
Zum Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 1772/02 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit
der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Der Beschwerdeführer (Bf) leidet aufgrund eines Motorradunfalls, der zu
einer Schwerbehinderung von 80 Prozent führte, an Schmerzen im linken
Arm und Bein. Bei einer Einreise aus den Niederlanden führte er auf
ärztliche Empfehlung Haschischöl und Marihuana mit sich, welche er zur
Linderung seiner Schmerzen konsumieren wollte. Deswegen wurde er von den
Fachgerichten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer
Geldstrafe verurteilt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Bf sie mit der
Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet. Insoweit ist
der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Bf hätte zunächst versuchen müssen,
auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis
zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit
Cannabisprodukten zu erlangen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In seiner 1994
ergangenen „Cannbis-Entscheidung“ gelangte das Bundesverfassungsgericht
zu dem Ergebnis, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche
Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden sind. Es hatte daher
die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit
Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt. Dies gilt auch weiterhin
und schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch
Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend
gerechtfertigtes Verbot vor, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz
enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall
möglich sind.
Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 1772/02 –
Karlsruhe, den 12. Juli 2005
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