Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2005 vom 15. Juli 2005
Zum Beschluss vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2259/04 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung an die USA
bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe
Der Beschwerdeführer (Bf), ein US-amerikanischer Staatsangehöriger,
wurde aufgrund eines in Kalifornien ausgestellten Haftbefehls in
Deutschland festgenommen. Darin wird ihm unter anderem „schwerer Mord“
zur Last gelegt. Dem Bf droht in den Vereinigten Staaten eine
Verurteilung zu lebenslanger Haft ohne Möglichkeit einer Strafaussetzung
zur Bewährung. Das Oberlandesgericht erklärte die von den Vereinigten
Staaten beantragte Auslieferung des Bf für zulässig. Mit seiner
hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügte der Bf unter anderem,
dass eine Auslieferung bei drohender Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung
verfassungswidrig sei. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
wies die Verfassungsbeschwerde des Bf zurück. Es bestehe kein Anlass,
die Auslieferung zu verweigern, wenn aufgrund einer behördlichen, in das
Rechtssystem des ersuchenden Staates eingebetteten Gnadenpraxis eine
Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit besteht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Auslieferung bei drohender Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung
verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung. Dies gilt auch im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen
Freiheitsstrafe. Danach gehört es zu den Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, seine Freiheit
wiederzuerlangen. Um diese Aussicht abzusichern, gebietet das
Rechtsstaatsprinzip für die Strafvollstreckung in Deutschland eine
Entlassungspraxis, die gerichtlicher Kontrolle offen steht.
Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen die praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland verstärkt und gesichert
wird, gehören aber nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
Verfassungsordnung, die im Auslieferungsverkehr auch vom ersuchenden
Staat erfüllt werden müssen. Hier kommt es nur darauf an, dass in einem
anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit besteht.
Eine solche praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat das
OLG bejaht, ohne dass der Bf hiergegen durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken aufzuzeigen vermocht hätte. Für den Bf
besteht gemäß Section 4801 Penal Code die Möglichkeit, dass das „ Board
of Prison Terms“ ihn im Laufe der Zeit, etwa wegen guter Führung, für
eine Begnadigung oder eine Strafumwandlung vorschlagen wird, wobei die
letztendliche Entscheidung über einen solchen Vorschlag beim Gouverneur
liegt.
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht nicht entgegen, dass in
Kalifornien die Begnadigung oder die Umwandlung der Strafe nicht in
einem justizförmigen Verfahren geprüft werden. Das Gebot, fremde
Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, schließt es
aus, die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zum
unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung im
Auslieferungsverkehr zu rechnen. Kann sich die Hoffnung des
Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, auf eine behördliche, in
das Rechtssystem eingebettete Gnadenpraxis stützen, besteht kein Anlass,
die Auslieferung deshalb zu verweigern, weil es an der nach deutschem
Verfassungsrecht gebotenen Justizförmigkeit fehlt.
Beschluss vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2259/04 –
Karlsruhe, den 15. Juli 2005
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