Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 66/2005 vom 26. Juli 2005
Zum Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 u. 1 BvR 957/96 –
Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zur Genehmigung der Übertragung des Bestands von
Lebensversicherungsverträgen teilweise verfassungswidrig
Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur
aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Bestands von
Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen sind
verfassungswidrig, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine Genehmigung
nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten – bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch die Ansprüche der
Vereinsmitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für den
Verlust der Mitgliedschaft – gewahrt sind. Dies entschied der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005. Der
Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die
den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Für die in der
Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei
dem bisherigen Rechtszustand.
Aufgrund der Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit der
Regelung waren die von den Beschwerdeführern nach Art von
Musterprozessen mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobenen
Verfassungsbeschwerden in ihrem Kern erfolgreich. Zur Verfolgung der
individuellen Interessen der Beschwerdeführer war es jedoch nicht
angezeigt, eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihren
Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Genehmigungen der
Bestandsübertragungen zu veranlassen.
Sachverhalt:
Im Verfahren 1 BvR 782/94 hatte das Versicherungsunternehmen, bei dem
der Beschwerdeführer 1 eine Kapitallebensversicherung mit
Überschussbeteiligung unterhält, im Zuge einer Umstrukturierung des
Konzerns alle Lebensversicherungsverträge auf eine neu gegründete
Gesellschaft übertragen. Bei dieser Bestandsübertragung hatte das
ursprüngliche Unternehmen einen Teil des Vermögens (1,12%) mit einem
Buchwert von 90 Millionen DM zurückbehalten. Das zurückbehaltene
Vermögen bestand aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sowie
weiteren Unternehmen. Zum Ausgleich wurden vom ursprünglichen
Unternehmen gewisse Verpflichtungen weiter getragen. Der
Beschwerdeführer 1 meint, durch das Zurückbehalten von Vermögenswerten
sei sein Anspruch auf Überschussbeteiligung geschmälert worden. Die
Bestandsübertragung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen.
Auch das Verfahren 1 BvR 957/96 betrifft eine Bestandsübertragung, aber
mit der Besonderheit, dass die Versicherten Mitglieder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit waren. Sie blieben zwar
Versicherungsnehmer, verloren aber ihr Mitgliedschaftsrecht. Dafür sieht
das Versicherungsaufsichtsgesetz einen Ersatz durch ein Entgelt vor. Der
Beschwerdeführer 2 meint, dass das festgesetzte Entgelt zu gering war
und deshalb die Bestandsübertragung nicht hätte genehmigt werden dürfen.
Die Beschwerdeführer sehen ihre Grundrechte, insbesondere das
Eigentumsgrundrecht, aber auch die Privatautonomie verletzt. Das
Aufsichtsamt habe bei der Erteilung der Genehmigung ihre Belange nicht
ausreichend gewahrt. Das Amt prüfe nämlich nicht positiv, ob ihre
vertraglichen Ansprüche voll befriedigt würden, sondern nur negativ, ob
ein Missstand vorliege oder die Belange der Versicherten nicht
ausreichend gewahrt würden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 89 /2004 vom
24. September 2004).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Verfahren 1 BvR 782/94
Die Regelung zur Übertragung eines Bestands von
Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen
ist am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der Privatautonomie) und von
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) zu überprüfen. Diese Normen führen
zu Schutzpflichten des Gesetzgebers gegenüber den Versicherten, denen
der Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
1. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es für die Übertragung des
Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen
nicht der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Den Versicherten wird
durch die Bestandsübertragung ein neuer Schuldner aufgedrängt. Sie haben
keine Möglichkeit, ihre individuellen Interessen durch Einwirken auf die
Bedingungen des Versicherungsübergangs privatautonom durchzusetzen. Um
dieses vom Gesetzgeber selbst geschaffene Defizit auszugleichen,
verlangt Art. 2 Abs. 1 GG gesetzliche Schutzvorkehrungen.
Eine Schutzpflicht des Gesetzgebers ergibt sich zudem aus der
Eigentumsgarantie. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insbesondere
vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen bei dem Unternehmen
geschaffenen Vermögenswerte, die der Erfüllung der Ansprüche der
Versicherten dienen, diesen erhalten bleiben.
2. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch
Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen
Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die
Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten
in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. Der
Gesetzgeber hat im Versicherungsaufsichtsrecht zwar Schutzvorkehrungen
vorgesehen, aber nicht in hinreichendem Maße.
Der Gesetzgeber hat die Übertragung des Bestands von
Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt
einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterworfen und auf diese Weise
eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Belange der
Versicherten übernommen. Im Fall der Bestandsübertragung ist
sicherzustellen, dass die Versicherten nicht schlechter gestellt werden
als vorher. Der bei der Genehmigung der Bestandsübertragung anzuwendende
gesetzliche Maßstab sichert den verfassungsrechtlich geforderten Schutz
speziell der Belange der Versicherten aber nicht hinreichend.
Nach § 8 VAG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines
Versicherungsunternehmens zu versagen, wenn die „Belange der
Versicherten nicht ausreichend gewahrt“ sind. Dieser Maßstab fordert
nicht die positive Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der
Interessen der Versicherten im Gesamtgefüge aller betroffenen Belange.
Da die Versichertenbelange zu diesem Zeitpunkt noch nicht in konkreten
Verträgen individuell ausgestaltet sind, ist insoweit die negative
Umschreibung des Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Dieser Maßstab
wird durch § 14 VAG aber auch auf die Genehmigung der
Bestandsübertragung angewandt. Bei ihr liegen bereits rechtlich
geschützte Positionen, darunter auch eigentumsrechtlich erhebliche, vor.
Sie bestimmen die Belange, die aus Anlass der Bestandsübertragung zu
Gunsten der Versicherten zu wahren sind. Da die Bestandsübertragung
nicht der Zustimmung der Versicherungsnehmer bedarf, können sich diese
um den Schutz ihrer individuellen Interessen nicht selbst kümmern. Die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht fordert einen Ausgleich in der
Weise, dass die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde
umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die
Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen sind.
3. Der festgestellte Mangel lässt sich nicht durch eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auslegung der Normen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes beheben. Der Prüfungsmaßstab gibt keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe. Eine
den Besonderheiten der Bestandsübertragung gerecht werdende Auslegung
müsste im Übrigen dazu führen, dass der im Wortlaut identische Maßstab
in dieser Genehmigungssituation einen anderen Inhalt als bei der
Erlaubnis der Geschäftsaufnahme hätte. Auch dies widerspräche
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.
II. Verfahren 1 BvR 957/96
Der Gesetzgeber hat zu gewährleisten, dass den bei einer
Bestandsübertragung aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ausscheidenden Mitgliedern ein angemessener Ausgleich für den Verlust
der Mitgliedschaft gewährt wird. Das Gesetz hat zwar einen Anspruch auf
ein Entgelt vorgesehen. Die Regelungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sichern jedoch nicht, dass dieses einen
vollen Ausgleich für den erlittenen Verlust bietet.
1. Die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
die neben der Rechtsstellung aus dem Versicherungsverhältnis
eigenständige Bedeutung hat, steht unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie. Die gesetzlich vorgesehene Zahlung eines Entgelts für
den Verlust der Mitgliedschaft bedeutet die Anerkennung eines
eigentumsrechtlich erheblichen Gehalts der Mitgliedschaft.
2. Mit der – von der Zustimmung der Mitglieder nicht abhängigen –
Genehmigung der Bestandsübertragung geht das Versicherungsverhältnis
vollständig auf den neuen Rechtsträger über mit der Folge, dass die
Vereinsmitgliedschaft erlischt. Dies steht nicht mit dem Schutz aus Art.
14 Abs. 1 GG in Widerspruch, sofern für eine hinreichende Wahrung der
Belange der Versicherten gesorgt ist. Die Regelungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes verfehlen aber das Ziel eines
angemessenen Interessenausgleichs insoweit, als im Zuge der Genehmigung
der Bestandsübertragung nicht gesichert ist, dass den ausscheidenden
Mitgliedern ein angemessenes Entgelt gezahlt wird.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass das Entgelt „angemessen“ sein muss, gibt
aber keine Anhaltspunkte für die Ermittlung der Entgelthöhe.
Insbesondere ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, ob bei der
Wertbestimmung die stillen Reserven der übertragenen Vermögenswerte
rechnerisch teilweise zu berücksichtigen sind. Soweit über die
Entgelthöhe im Zuge der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu befinden
ist, kommt die allgemeine Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(§ 14 i.V.m. § 8 VAG) zur Anwendung, die eine Genehmigung nur
ausschließt, wenn die Belange der Versicherten „nicht ausreichend
gewahrt“ sind. Diese Bestimmung sichert die Gewährung eines angemessenen
Entgelts allerdings nicht, wenn – wie es der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts entspricht – bei der öffentlichrechtlichen
Genehmigung und ihrer gerichtlichen Überprüfung nur geklärt wird, ob das
Entgelt unangemessen niedrig ist, nicht dagegen, ob es angemessen hoch
ist. Bei dieser Auslegung wirken sich die verfassungsrechtlichen
Defizite des aufsichtsrechtlichen Maßstabs auch zu Lasten der Wahrung
der Belange der Mitglieder im Hinblick auf die Bestimmung eines
angemessenen Entgelts aus. Die betroffene Eigentumsposition wird nicht
ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung einbezogen.
Das verfassungsrechtliche Defizit wird nicht dadurch ausgeglichen, dass
neben dem öffentlichrechtlichen Genehmigungsverfahren für den
betroffenen Versicherungsnehmer die Möglichkeit besteht, das angemessene
Entgelt im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht bestimmen zu
lassen. Bereits im Genehmigungsverfahren, in dem die angemessene
Zuordnung der verschiedenen betroffenen Belange zu überprüfen ist, muss
gesichert werden, dass die Belange der Vereinsmitglieder gewahrt werden.
Die Unzulänglichkeit des Prüfungsmaßstabs für das Genehmigungsverfahren
wird durch die Verweisung auf das landgerichtliche Verfahren nicht in
einer Weise ausgeglichen, die den Schutzbedürfnissen der
Vereinsmitglieder gerecht wird.
3. Das verfassungsrechtliche Defizit lässt sich durch eine an Art. 14
Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Normen nicht hinreichend beheben.
Denn nach wie vor wäre gesetzlich nicht abgesichert, dass die
Angemessenheit des Entgelts positiv festzustellen ist; auch bliebe im
Gesetz offen, auf welcher Grundlage die Angemessenheit zu beurteilen
ist.
III. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden
Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereit
zu stellen haben. Er wird insbesondere zu klären haben, ob der Ausgleich
der Rechte der Versicherten und der Vereinsmitglieder mit rechtlich
erheblichen Interessen anderer Betroffener im vorhandenen normativen
Rahmen oder im Zuge weiterer struktureller Veränderungen des
Versicherungsrechts und des mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts
sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. Zu dieser Klärung gehört die
Prüfung von Vorkehrungen zur Sicherung größerer Transparenz und neuer
verfahrensmäßiger Wege zum Schutz der betroffenen Belange.
Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 u. 1 BvR 957/96 –
Karlsruhe, den 26. Juli 2005
|