Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 67/2005 vom 26. Juli 2005
Zum Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 –
Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung:
Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei
der Ermittlung des Schlussüberschusses
Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den
verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende
rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei
Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die
Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt
werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der
Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven
und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt
worden ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung
zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil
vom 26. Juli 2005.
Damit war die nach Art eines Musterprozesses mit Unterstützung des
Bundes der Versicherten erhobene Verfassungsbeschwerde eines
Versicherungsnehmers, der eine kapitalbildende Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung abgeschlossen hatte, jedenfalls im Kern
erfolgreich. Der Versicherungsnehmer hatte – ohne Erfolg – die
Zivilgerichte angerufen, um zu erreichen, dass bei der Berechnung seiner
Überschussbeteiligung insbesondere stille Reserven des
Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden (siehe auch
Pressemitteilung Nr. 89/2004 vom 24. September 2004).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich
erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen
können, bewirkt der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie
durch Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gesetzgebers, für eine
Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen
Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung
trägt. Bezieht sich das Defizit privatautonomer Interessendurchsetzung
auf eine Position, die objektivrechtlich auch vom Schutz der
Eigentumsgarantie erfasst wird, folgt die gesetzliche Schutzpflicht
zugleich aus Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Ein solches Schutzdefizit betrifft im Rahmen der kapitalbildenden
Lebensversicherung die Überschussermittlung. Die Versicherungsnehmer
übertragen den Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen
Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Die
Versicherungsunternehmen sind in der Anlage der Vermögenswerte
grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie allerdings
die handelsrechtlichen Bewertungsregeln über Vermögensanlagen zu
beachten. Diese Regeln erlauben die Schaffung stiller Reserven. Solche
Reserven bestehen auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem
Buchwert und dem Zeitwert. Nach den Bewertungsregeln bleiben stille
Reserven für die Überschussberechnung vollständig außer Ansatz, soweit
sie nicht realisiert werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie. Die
Versicherten haben keine Möglichkeit, die Einbeziehung nicht
realisierter stiller Reserven in die Überschussberechnung insoweit zu
bewirken, als die Vermögenswerte auf den von ihnen erbrachten
Prämienzahlungen beruhen. Die Berücksichtigung der stillen Reserven wird
vielmehr pauschal unter Verweis auf das Realisationsprinzip des
handelsrechtlichen Bewertungsrechts verneint.
Darüber hinaus können die Überschussbildung und damit die
Überschussbeteiligung auch durch Querverrechnungen berührt werden, ohne
dass die Versicherten darauf Einfluss nehmen können. Gemeint ist
insbesondere die Verrechnung der durch die Prämienkalkulation nicht
gedeckten Kosten mit Überschüssen, die etwa aufgrund günstigerer Risiko-
oder Kapitalergebnisse entstehen.
Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die
Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch
realisierbare Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der
Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken. Die Vertragsbedingungen der
Lebensversicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Der
Versicherungsnehmer hat keine Chance, einen Versicherungsvertrag mit
Überschussbeteiligung so abzuschließen, dass die stillen Reserven
jedenfalls teilweise auch ohne Realisierung berücksichtigt und
Möglichkeiten der Querverrechnung transparent gemacht und inhaltlich
begrenzt werden. Nach Vertragsschluss sind die Möglichkeiten, auf das
Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen, noch beschränkter. Insbesondere
ist die Kündigung des Vertrages keine wirtschaftlich sinnvolle Option,
da sie regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre
Belange selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, trifft den
Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Er hat
hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der
Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die
Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die
Prämienzahlungen geschaffen worden sind. Diesem Auftrag ist der
Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat weder im
Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsaufsichtsrecht für
hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt.
Das (zivilrechtliche) Versicherungsvertragsrecht regelt – jedenfalls in
der Auslegung durch den Bundesgerichtshof – nicht die Feststellung des
Überschusses selbst, sondern dessen Verteilung an die Versicherten. Der
Bundesgerichtshof verweist für die Ermittlung des Überschusses auf die
Kontrollmöglichkeiten des Versicherungsaufsichtsrechts. Der Maßstab des
(öffentlichrechtlichen) Versicherungsaufsichtsrechts ist der der
Missstandsaufsicht. Die aufsichtliche Tätigkeit orientiert sich nicht am
einzelnen Versicherungsverhältnis, sondern an den Belangen der
Versicherten in ihrer Gesamtheit und an der Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens. Der Blick auf die
Funktionsfähigkeit legt es nahe, stille Reserven möglichst für
zukünftige Zeiten zu halten; den Belangen einzelner aus dem
Versicherungsverhältnis ausscheidender Versicherten kann dies aber
widersprechen.
Die Rechtslage wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht
gerecht. Während die Zivilgerichte darauf verweisen, dass die
Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine
eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der
Versicherten zurück. Das Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits
nicht in positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten
ausgerichtet. Es gibt für die Versicherten insbesondere keine
rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung, ob eine angemessene
Berücksichtigung der Vermögenswerte vorliegt, die bei den
Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet
worden sind.
4. Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrages erfolgten
Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der
Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums
Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben. Auf
die bisherigen im Versicherungsaufsichtsrecht und
Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente ist er nicht
beschränkt. In die Prüfung angemessener Lösungen können Möglichkeiten
zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von
Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur
Verbesserung des Informationszugangs ebenso einbezogen werden wie neue
verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die
Funktionsweise des Wettbewerbs zu Gunsten der Versicherten verbessert
werden, etwa durch Erleichterungen beim Wechsel des Versicherers. In
Betracht kommen auch versicherungsspezifische Arten der Bilanzierung.
Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 –
Karlsruhe, den 26. Juli 2005
|