Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 73/2005 vom 8. August 2005
Zum Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –
„Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren
der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig“
Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 8. August 2005.
Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen
Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der
beitrittswilligen politischen Parteien (Allianz für Gesundheit, Frieden
und soziale Gerechtigkeit; Familien-Partei Deutschlands; Ökologisch-
Demokratische Partei) andererseits. Das Interesse der Parteien an einer
längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders
gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der klagenden
Abgeordneten daran, dass ihnen der Abgeordnetenstatus nicht in
verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird.
Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –
Karlsruhe, den 8. August 2005
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