Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2005 vom 19. August 2005
Zum Beschluss vom 18. August 2005 – 2 BvR 1357/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der
Untersuchungshaft: Anordnung der sofortigen Freilassung
Der Beschwerdeführer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27.
September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg
im Jahr 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig. Nachdem der Bf Revision eingelegt
hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil
des Landgerichts zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest und gewährte
mit Beschluss vom 19. Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der
Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.
Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte
Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag
ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin Gültigkeit habe. Die
Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft
des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Bf wurde vom Oberlandesgericht verworfen.
Der Bf war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Die 2. Kammer
des Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die
unverzügliche Haftentlassung des Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit
Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gegenstandslos
geworden. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos
gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht
vorgesehenes) „Wiederaufleben“ des Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.
Beschluss vom 18. August 2005 – 2 BvR 1357/05 –
Karlsruhe, den 19. August 2005
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