Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2005 vom 26. August 2005
Zum Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 2501/04 –
Erfolg für Xavier Naidoo:
Verfassungsbeschwerde seiner früheren
Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen
Die Beschwerdeführerin, ein Tonträgerunternehmen, schloss mit dem Sänger
Xavier Naidoo 1998 einen Künstlervertrag ab. Über dessen Inhalt und
Wirksamkeit kam es zwischen den Vertragsparteien zu einem Rechtsstreit.
Das Landgericht Mannheim wies die Auskunfts- und Schadensersatzklage der
Beschwerdeführerin ab, da der Künstlervertrag wegen Sittenwidrigkeit
nichtig sei. Der Vertrag unterwerfe den verpflichteten Sänger
weitestgehend der Disposition der Bf. Praktisch alle Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Betätigung des Künstlers als Musiker stünden nach
dem Vertrag letztlich der Beschwerdeführerin zu. Diese den Künstler
belastenden Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der
Laufzeitregelung des Vertrages in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich
ausgedehnt werden, ohne dass der Künstler sich von dem Vertrag lösen
könne. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin blieben vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem
Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese
hauptsächlich die Verletzung der Kunstfreiheit und ihrer Privatautonomie
rügte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zu Entscheidung
angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht
in ihrem Recht auf Kunstfreiheit. Die Berufung auf das Grundrecht der
Kunstfreiheit steht zwar grundsätzlich auch allen Personen zu, die daran
mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben. Die Kunstfreiheit
wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet,
während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende
Funktion hat. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls dann eine
Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser damit
kein künstlerisches Konzept, sondern – wie im vorliegenden Fall –
kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen
beabsichtigt.
Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der grundrechtlich
geschützten Privatautonomie der Beschwerdeführerin. Es ist nicht
festzustellen, dass die Gerichte in der gebotenen Abwägung die
Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die
Grundrechte der Beschwerdeführerin verkannt hätten.
Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 2501/05 –
Karlsruhe, den 26. August 2005
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