Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 81/2005 vom 7. September 2005
Zum Beschluss vom 2. September 2005 – 2 BvQ 25/05 –
Keine einstweilige Anordnung gegen
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragstellerin sich –
auch mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl – gegen eine
Regelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit wandte.
Zum Sachverhalt:
Die in Deutschland lebende Antragstellerin (Ast) wurde nach Entlassung
aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Juni 1999 in den deutschen
Staatsverband eingebürgert. Im Juli 1999 beantragte sie den Wiedererwerb
der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihr im Februar 2001 erneut
verliehen wurde.
Gemäß § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher
grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine
ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach der zuvor geltenden
Gesetzesfassung trat der Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der
weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Diese so genannte Inlandsklausel
wurde durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.
Juli 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen. Schätzungen zufolge
ist von dieser Gesetzesänderung eine große Zahl in Deutschland lebender
und hier eingebürgerter Personen betroffen, die nach der hiesigen
Einbürgerung ihre frühere ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag
zurück erworben haben.
Die Ast, die die Neuregelung unter anderem wegen des Fehlens einer
Übergangsregelung für verfassungswidrig hält, hat beim
Verwaltungsgericht eine Klage auf Feststellung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im
Hinblick auf die am 18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen
Bundestag hat sie beim Verwaltungsgericht überdies beantragt, im Wege
der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie die Voraussetzung
zur Teilnahme an der Bundestagswahl hinsichtlich der deutschen
Staatsangehörigkeit erfülle. Das Verwaltungsgericht hat den
Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Mit ihrem beim Bundesverfassungsgericht
gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die
Ast ihr Begehren weiter.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls nicht das erforderliche
Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber
eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als
begründet, wäre der Ast bis dahin die Behandlung als deutsche
Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der deutschen
Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie vorläufig nicht
wahrnehmen können. Als konkret drohender Nachteil ist insoweit vor allem
zu berücksichtigen, dass ihr die Ausübung des Wahlrechts bei der auf den
18. September 2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe, obwohl sie
gemäß § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz wahlberechtigt wäre. Weitere
konkrete und gewichtige Nachteile, die bereits in näherer Zukunft
eintreten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor
allem ist der weitere Aufenthalt der Ast gesichert.
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Ast aber in der
Hauptsache der Erfolg versagt, so würde sie vorläufig zu Unrecht weiter
als deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie bei den
Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben, obwohl ihr
dieses in Wahrheit nicht zustünde.
Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in
beiden Fällen gleich schwer: Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der im
Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur Ungültigkeit
der Wahl indes nur bei Mandatserheblichkeit führen würde. An diesem
"Bewertungspatt" ändert sich auch dann nichts, wenn man bei der
Einschätzung der jeweils drohenden Nachteile nicht allein den Fall der
Ast berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick nimmt, die sich
bei gleicher Behandlung anderer, möglicherweise zahlreicher,
gleichgelagerter Fälle ergeben.
Stehen somit die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgekonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber,
gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
notwendige Zurückhaltung des Gerichts, die Anwendung der mittelbar
angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie vor
der Verfassung Bestand hat.
Beschluss vom 2. September 2005 – 2 BvQ 25/05 –
Karlsruhe, den 7. September 2005
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