Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2005 vom 8. September 2005
Zum Beschluss vom 5. September 2005 – 1 BvR 1781/05 –
Verfassungsbeschwerde betreffend die Einfuhr
von Textilien aus China bleibt erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Textilherstellers gegen die
Nichterteilung von Einfuhrgenehmigungen für Textilien aus der
Volksrepublik (VR) China und die Änderung der entsprechenden
Einfuhrausschreibungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die 3. Kammer des Ersten Senats aus
prozessualen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein Unternehmen der Textilbranche und
produziert Bekleidung unter verschiedenen Markennamen. Im April und Mai
2005 schloss sie mit mehreren in der VR China ansässigen Firmen Verträge
über die Lieferung verschiedener Bekleidungswaren. Im Juni 2005 haben
die Europäische Gemeinschaft und die VR China eine Vereinbarung über die
Beschränkung der Einfuhr von bestimmten Textil- und
Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der VR China geschlossen. Auf
dieser Grundlage hat die Europäische Kommission am 8. Juli 2005 durch
Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 mit Wirkung zum 12. Juli 2005
Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse eingeführt.
Binnen weniger Tage waren die Quoten für bestimmte Erzeugnisse -
beginnend mit Pullovern - erschöpft. Dies hat zur Folge, dass die
Kommission der Europäischen Gemeinschaft dem BAFA derzeit keine
Bestätigung bzw. Freigabe zur Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen für
solche Waren erteilt. Entsprechende Waren sind seither blockiert, ihre
Weiterverwendung nicht möglich. Das BAFA hat seine
Einfuhrausschreibungen für Textilwaren und Bekleidung dem EG-Recht mit
Wirkung zum 12. Juli 2005 angepasst.
Die chinesischen Lieferanten der Bf haben nach dem 12. Juli 2005
begonnen, ihre Vertragsverpflichtungen aus den im April und Mai
geschlossenen Verträgen zu erfüllen. Teilmengen der bestellten Ware sind
bereits eingetroffen, aber zollrechtlich in den Zustand der
vorübergehenden Verwahrung überführt worden. Auf die von der Bf
gestellten Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung führte das
BAFA unter Hinweis auf die eingetretene Quotenerschöpfung aus, das
Genehmigungsverfahren müsse zunächst ausgesetzt werden, da noch nicht
absehbar sei, ob und welche weitergehenden Entscheidungen über mögliche
Quotenerhöhungen in Brüssel getroffen würden. Die von der Bf beantragte
Abfertigung der Waren zum freien Verkehr war schon vorher vom
Hauptzollamt mit der Begründung abgelehnt worden, es sei keine
Einfuhrgenehmigung vorgelegt worden. Über die von der Bf hiergegen
eingelegten Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden worden.
Mit ihrer Vb verfolgte die Bf das Ziel, die auf Grund der bestehenden
Verträge gelieferten und noch zu liefernden Waren aus der VR China
einführen zu können. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. In der Sache machte die Bf im
Wesentlichen geltend, die Änderung der Einfuhrausschreibungen verletze
sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Die getroffene
Übergangsregelung hinsichtlich derjenigen Waren, die nach dem 12. Juli
2005 aus der VR China versandt wurden, verstoße gegen das
Rückwirkungsverbot.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Vb ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Die
Bf hat ihr Begehren, die streitgegenständlichen Waren einführen zu
dürfen, nicht vor den Fachgerichten verfolgt. Sie hat auch nicht
hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr durch die Verweisung auf
den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde.
Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass es ihr unzumutbar
gewesen wäre, ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor
den Fachgerichten zu verfolgen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Nachsuchen um vorläufigen
Rechtsschutz offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die von der Bf geltend gemachten Bedenken
hinsichtlich der auch für Altverträge unter Anrechnung auf die
vorhandenen Gemeinschaftsmengen beizubringenden Einfuhrgenehmigungen auf
das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht beziehen. Denn die
Prüfungskompetenzen der Fachgerichte erstrecken sich nicht nur auf die
von der Bf angegriffenen Regelungen des nationalen Rechts. An der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte nicht nur
dann nicht gehindert, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit nationaler
Rechtsnormen bezweifeln und gegebenenfalls die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssen.
Vielmehr steht auch die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht dessen
zeitweisem Nichtvollzug in einem Mitgliedstaat nicht zwingend entgegen.
Mit der Nichtannahme der Vb erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Beschluss vom 5. September 2005 – 1 BvR 1781/05 –
Karlsruhe, den 8. September 2005
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