Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 84/2005 vom 14. September 2005
Zum Beschluss vom 24. August 2005 – 1 BvR 309/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
Verweigerung von BAföG nach Fachrichtungswechsel
Der Beschwerdeführer studierte ab dem Wintersemester 1996/1997 vier
Semester Zahnmedizin. Ihm wurden Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Bereits während
seines Studiums entschloss er sich, Humanmedizin zu studieren. Seine
Bewerbungen um einen Studienplatz waren jedoch wegen der bestehenden
Zulassungsbeschränkung zunächst erfolglos. Zum Wintersemester 1998/1999
wurde der Bf zur Humanmedizin zugelassen. Unter Anrechnung der in der
Zahnmedizin erbrachten Leistungen wurde er in das dritte Fachsemester
eingereiht. Den Antrag des Bf auf weitere Förderung nach dem BAföG
lehnte das Förderungsamt mit der Begründung ab, er habe erst nach dem
vierten Fachsemester gewechselt. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde
in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das
Urteil des BVerwG auf, da es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Sache wurde an das
BVerwG zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund:
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt, ob ein Auszubildender, der eine
förderungsfähige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt
hat, für eine andere Ausbildung Leistungen der Ausbildungsförderung
erhält. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG in der Fassung von 1996
(im Folgenden: a.F.) ist bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen die Förderung einer anderen Ausbildung nur
möglich, wenn der Wechsel der Fachrichtung „bis zum Beginn des dritten
Fachsemesters“ erfolgt. Von der Förderungshöchstdauer des neuen Studiums
wird die in der nicht beendeten Ausbildung verbrachte Zeit abgezogen.
(§ 7 Abs. 3 BAföG sieht nunmehr vor, dass die Förderung einer anderen
Ausbildung möglich ist, wenn der Wechsel der Fachrichtung zum Beginn des
vierten Fachsemesters erfolgt).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. benachteiligt
in der Auslegung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht gegeben hat, den
Bf gegenüber jenen Studenten, die ohne Anrechnung der im ersten Studium
erbrachten Leistungen zum Beginn des dritten Fachsemesters wechseln.
Diese Benachteiligung des Bf ist nicht durch hinreichend gewichtige
Gründe gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hatte § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. vor allem
damit begründet, dass der Auszubildende im Interesse eines sinnvollen
Einsatzes der Fördermittel angehalten werden müsse, sich vor Beginn des
dritten Fachsemesters darüber klar zu werden, ob die Ausbildung in einer
bestimmten Fachrichtung seinen Neigungen und seinem Leistungsvermögen
entspricht. Diese Erwägung trägt die rechtliche Benachteiligung des Bf.
nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich sein
Neigungswandel bereits im ersten Fachsemester vollzogen. Ein Wechsel in
das Wunschstudium gelang ihm allein wegen der dort vorhandenen
Zulassungsbeschränkung erst nach dem vierten Fachsemester.
Darüber hinaus dauerte die Förderung der Vergleichsgruppen insgesamt
gleich lang: Ein Student, der ohne Anrechnung von Leistungen zum dritten
Fachsemester wechselte, wurde für zwei Semester der Erstausbildung und
für die Förderungshöchstdauer der anderen Ausbildung gefördert.
Demgegenüber erhielt der Bf zwar für vier Semester seines ersten
Studiums Förderungsleistungen; dafür wäre aber die Förderungshöchstdauer
des neuen Studiums wegen der Anrechnung um zwei Semester gekürzt worden.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. ist daher verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass ein Student die Fachrichtung auch dann noch
„bis zum Beginn des dritten Fachsemesters“ wechselt, wenn er zwar mehr
als zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat, unter
Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester aber die maßgebliche
Zeitschwelle nicht überschreitet.
Beschluss vom 24. August 2005 – 1 BvR 309/03 –
Karlsruhe, den 14. September 2005
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