Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2005 vom 14. September 2005
Zum Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –
Eilantrag gegen Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen
Wahlergebnisses am 18. September 2005 ohne Erfolg
Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und
Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf
Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen
Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten
keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies die Anträge ab, da
eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig
wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des
Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des
Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz
im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man
den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde
auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder
das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.
Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –
Karlsruhe, den 14. September 2005
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