Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 96/2005 vom 7. Oktober 2005
Informationen zur mündlichen Verhandlung
in Sachen „Sportwetten“ am 8. November 2005
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 8. November
2005 die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, die sich gegen
das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen
Gewinnquoten (Oddset-Sportwetten) durch private Anbieter wendet.
Die Beschwerdeführerin besitzt eine Konzession als Buchmacherin und
betreibt ein Wettbüro für Pferdewetten. Im Jahr 1997 beantragte sie bei
der Stadt München die Genehmigung zur Veranstaltung von Oddset-
Sportwetten, hilfsweise zu deren Vermittlung an Veranstalter im EU-
Ausland, was die Stadt als nicht erlaubnisfähig ablehnte. Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Klage blieb in letzter Instanz
ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die
Veranstaltung und Vermittlung von Wetten auf den Ausgang von
Sportereignissen, bei denen der Veranstalter für den Fall der richtigen
Voraussage der Ergebnisse feste Gewinnquoten verspricht, ohne
behördliche Erlaubnis nach Bundesrecht gemäß § 284 StGB mit Strafe
bedroht und deshalb verboten seien (BVerwGE 114, S. 92 ff.). Für eine
Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch
private Anbieter bestünden auf Bundesebene nur Regelungen für
Pferdewetten. Die Zulassung privater Veranstalter für Oddset-Sportwetten
sehe dagegen weder das Bundes- noch das Landesrecht vor. Vielmehr
behalte das Landesrecht die Veranstaltung allgemeiner Oddset-Sportwetten
dem Staat bzw. mittel- oder unmittelbar ihm gehörenden Unternehmen vor.
Die dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen (Eindämmung und
Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs, Verhinderung von krankhafter
Spielsucht und Vermögensverfall, Vermeidung von Begleitkriminalität,
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs) rechtfertigten die
Überantwortung der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten an die
öffentliche Hand und den Ausschluss privat veranstalteter Oddset-
Sportwetten. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht lasse die mit dem
Verbot einhergehende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu, weil
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sei.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3
Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) sowie des EU-Rechts.
Oddset-Sportwetten seien schon kein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB,
sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da die Sachkenntnis des Spielers für
seinen Wettabschluss und die Höhe des Wetteinsatzes eine maßgebliche
Rolle spiele. Es handle sich auch nicht um eine gesellschaftlich
unerwünschte Betätigung. Einen Grund für die Monopolisierung der Oddset-
Sportwetten beim Staat gebe es nicht. Die zur Rechtfertigung des
strafbewehrten Verbots des öffentlichen Glücksspiels angeführten
Gefahren seien für Oddset-Sportwetten nicht hinreichend belegt. Seit
1991 gebe es bereits ein privates Sportwetten-Angebot, da private
Unternehmer sich das liberalisierte Gewerberecht der ehemaligen DDR zu
Nutze gemacht und Oddset-Sportwetten auch in Deutschland eingeführt
hätten. Ein Verbot von Oddset-Sportwetten sei darüber hinaus
unverhältnismäßig, da die damit verfolgten Ziele nicht konsequent
erreicht werden könnten: Über das Internet könnten Bundesbürger bei im
Ausland ansässigen Anbietern Sportwetten abschließen. Der EuGH habe eine
staatliche Monopolisierung des Glücksspiels nur insoweit für
gemeinschaftsrechtskonform erklärt, soweit es um eine Reduzierung der
Spielmöglichkeiten ginge und die Finanzierung sozialer Aufgaben nur eine
Nebenfolge und nicht Hauptgrund der Anbieterrestriktion sei. Davon könne
in der Bundesrepublik Deutschland angesichts mehrerer tausend
Annahmestellen der staatlichen Veranstalter im Deutschen Lotto- und
Totoblock der Gründung und des öffentlichkeitswirksamen Betreibens von
„ODDSET“ und der fiskalischen Interessen an den aus den staatlichen
Monopolbetrieben erzielten Einnahmen nicht die Rede sein. Auch das
Bundesverwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil auf eine etwaige
Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit hingewiesen,
sofern für staatlich veranstaltetes Glücksspiel „aggressiv“ geworben
werde. Schließlich liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
gegenüber privaten Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile in
öffentlicher Hand seien, und Anbietern von Pferdewetten vor.
Karlsruhe, den 10. Oktober 2005
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