Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005
Informationen zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2005
in Sachen Luftsicherheitsgesetz
Die Verfassungsbeschwerde, die von vier Rechtsanwälten, einem
Patentanwalt und einem Flugkapitän eingelegt worden ist, die aus
privaten und beruflichen Gründen häufig Flugzeuge benutzen, richtet sich
unmittelbar gegen die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78).
Anlass für die Gesetzgebung waren die Vorfälle des 11. September 2001
und der Irrflug eines Sportflugzeugs in Frankfurt am Main am 5. Januar
2003. In tatsächlicher Hinsicht ist darauf mit der Einrichtung des
„Nationalen Lage- und Führungszentrums Sicherheit“ im Luftraum in Kalkar
am Niederrhein reagiert worden. Es ist seit Oktober 2003 voll
einsatzbereit und soll zur Gewährleistung der Sicherheit im deutschen
Luftraum ein koordiniertes, rasches Zusammenwirken aller beteiligten
Stellen von Bund und Ländern sicherstellen. In ihm kontrollieren
Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Deutschen
Flugsicherung den Luftraum. Aufgabe des Zentrums ist es vor allem, in
Zusammenarbeit mit NATO-Dienststellen Gefahren durch so genannte
RENEGADE-Flugzeuge abzuwehren, das sind zivile Luftfahrzeuge, die zu
terroristischen oder anders motivierten Zwecken als Waffe für einen
gezielten Absturz missbraucht werden. Nach der Klassifizierung eines
Luftfahrzeugs als RENEGADE liegt die Verantwortung für die
erforderlichen Maßnahmen bei der Bundesrepublik Deutschland, sobald das
Luftfahrzeug in den deutschen Luftraum gelangt ist.
Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist mit den
angegriffenen Regelungen geschaffen worden. Sie ermächtigen die
Bundeswehr nach Maßgabe des § 13 LuftSiG in Verbindung mit den
Regelungen über den regionalen und überregionalen Katastrophennotstand
in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, ein verdächtiges Flugzeug
abzudrängen, zur Landung zu zwingen, Waffengewalt anzudrohen,
Warnschüsse abzugeben und als ultima ratio Waffengewalt anzuwenden, das
heißt, das Flugzeug gegebenenfalls samt Passagieren abzuschießen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, sie
würden durch das Luftsicherheitsgesetz unmittelbar in ihren Grundrechten
beeinträchtigt. Sie seien in dem Augenblick, in dem sie ein Flugzeug
bestiegen, der Gefahr einer Maßnahme nach den §§ 13 bis 15 LuftSiG
ausgesetzt, weswegen ihnen eine unmittelbare Grundrechtsgefährdung
drohe.
Durch die Eingriffsmöglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes würden sie
in ihren Grundrechten auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Leben
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Das Luftsicherheitsgesetz mache sie
zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Wert und Erhaltung ihres Lebens
würden durch die §§ 13 bis 15 LuftSiG unter mengenmäßigen
Gesichtspunkten und nach der ihnen "den Umständen nach" vermutlich
verbliebenen Lebenserwartung in das Ermessen des Bundesministers der
Verteidigung gestellt. Die Beschwerdeführer sollten im Ernstfall
geopfert und vorsätzlich getötet werden, wenn der Verteidigungsminister
auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen
annehme, dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im
Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder
jedenfalls nur noch minderwertig sei.
Die in der Regelung dem Staat eröffnete Befugnis gehe über das hinaus,
was dieser nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz
des Lebens seiner Bürger unternehmen dürfe. Keinesfalls dürfe der Staat
eine Mehrheit seiner Bürger dadurch schützen, dass er eine Minderheit
vorsätzlich töte. Eine Abwägung Leben gegen Leben nach dem Maßstab, wie
viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der
anderen Seite betroffen seien, sei unzulässig.
Die angegriffenen Regelungen verletzten auch den
wehrverfassungsrechtlichen Vorbehalt in Art. 87 a Abs. 2 GG, nach dem
die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen,
soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Insoweit lägen
insbesondere die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG nicht vor,
die den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Länder im
regionalen und überregionalen Katastrophenfall zulassen.
Karlsruhe, den 17. Oktober 2005
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005:
Die maßgeblichen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes haben
folgenden Wortlaut:
§ 13
Entscheidung der Bundesregierung
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen
vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass
ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur
Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur
Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz
2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes
der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu
seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im
Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln
geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu
unterrichten.
(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des
Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den
betroffenen Ländern. Ist eine rechtzeitige Entscheidung der
Bundesregierung nicht möglich, so entscheidet der Bundesminister
der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem
Bundesminister des Innern. Die Entscheidung der Bundesregierung ist
unverzüglich herbeizuführen. Ist sofortiges Handeln geboten, sind
die betroffenen Länder und das Bundesministerium des Innern
unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. Die
Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 14
Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren
Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge
abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt
androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die
den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit
durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu
einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer
Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig,
wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das
einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der
Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann
der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe
generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
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